Aktuelle Beiträge
Filesharing: Tatsächliche Vermutung bei Nichttäterschaft zugriffsberechtigter Dritter
Von einem Anschlussinhaber benannte Dritte müssen auch als Täter der Urheberrechrechtsverletzung in Betracht kommen. Hierfür trägt der Anschlussinhaber die Darlegungs- und Beweislast. In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat dies kürzlich das Landgericht (LG) Köln klargestellt (Az.: 14 S 35/14).
Urheberrecht: Muss YouTube Verantwortung übernehmen?
Nach Hinweis auf Rechtsverletzung: YouTube treffen verschärfte Prüfpflichten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 01. Juli 2015 zugunsten der GEMA und eines klagenden Künstlers entschieden (Az. 5 U 87/12, 5 U 175/10).
BGH: Unterlassung, wenn zufällig auf Promifoto
Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt einen Unterlassungsanspruch bei einer im Bikini am Strand von El Arenal neben einem bekannten Fußballer zufällig fotografierten, identifizierbaren Frau. Eine Geldentschädigung gab es nicht (Az.: VI ZR 245/14, Urteil vom 21.04.2015).
Ist die Panoramafreiheit tatsächlich bedroht?
Muss künftig jedes private Foto mit einem Bauwerk im Hintergrund auf eine Rechtsverletzung hin überprüft werden, bevor man es bei Facebook oder Instagram posten kann? Dies wird derzeit in der Medienlandschaft lebhaft diskutiert.
LG Köln bejaht Haftung des Registrars für rechtswidrige Äußerungen
Neue Möglichkeit für Betroffene von falscher Berichterstattung: Der Registrar einer Domain haftet als Störer auf Unterlassung, wenn er nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung nicht unverzüglich tätig wird und den Beitrag sperrt. Die Frage der Störerhaftung folgt dabei den Grundsätzen, die der BGH in seiner „Blog-Eintrag“-Entscheidung (Az. VI ZR 93/10) zur Haftung eines Host-Providers aufgestellt hat (LG Köln, Urteil vom 13.05.2014, Az. 28 O 11/15).
Rasch Rechtsanwälte: OLG Dresden bestätigt Ordnungsmittelbeschluss gegen Sharehoster
Werden Wiederholungstäter nicht von einem Sharehoster-Dienst ausgesperrt und Linksammlungen nicht hinreichend nach Rechtsverletzungen durchsucht, ist der Sharehoster für die Abrufbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte verantwortlich (OLG Dresden, Az.: 14 W 312/15).
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