BGH: Unterlassung, wenn zufällig auf Promifoto
Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt einen Unterlassungsanspruch bei einer im Bikini am Strand von El Arenal neben einem bekannten Fußballer zufällig fotografierten, identifizierbaren Frau. Eine Geldentschädigung gab es nicht (Az.: VI ZR 245/14, Urteil vom 21.04.2015).
Zu einem Artikel der Bild-Zeitung, der sich mit einem Raubüberfall auf einen prominenten Fußballer beschäftigte, druckte die BILD ein Foto des Profifußballers, welches ihn am Strand von El Arenal (Mallorca) zeigt. Am rechten Bildrand war die Klägerin unmittelbar hinter dem Fußballer auf einer Liege im Bikini zu erkennen. Zudem wurde im Text von einer „pikanten Frauenbegleitung“ des Fußballers am Abend zuvor berichtet.
Der BGH hat das vorangegangene Berufungsurteil des OLG Karlsruhe bestätigt.
Die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Verwertung des Fotos hat die Klägerin nicht zugestimmt. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG komme ebenso wenig in Betracht, da die Berichterstattung kein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Insbesondere könne kein Zusammenhang zwischen der Berichterstattung über den Raubüberfall auf den Fußballstar und dem am Strand aufgenommenen Bild – welches auch die gänzlich unbeteiligte Klägerin zeigt – hergestellt werden. Da der Zweck der Berichterstattung der Raubüberfall, nicht hingegen das Strandleben gewesen sei, könne die Person der Klägerin auch nicht als „Beiwerk“ einer Landschaft angesehen werden (vgl. Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Schließlich sei sie auch keine („pikante Frauen“-) Begleitung des Fußballstars gewesen.
Einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, welcher die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung nicht hinreichend ausgleichen könnte, verneinte der BGH jedoch, u.a. unter Berücksichtigung des Unterlassungstitels.
Link zur Volltextentscheidung
Von: Rechtsanwalt Werner Jansen
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