08.05.2015

Sharehoster „Netload“ nach gerichtlicher Inanspruchnahme durch Rasch Rechtsanwälte offline.

Nachdem erst Ende März „Rapidshare“, der ehemalige Marktführer unter den Sharehostern, seinen Dienst eingestellt hat, folgt ihm nun mit „Netload“ der letzte verbliebene deutsche Sharehoster und schaltet seine Server ab. Vorangegangen waren mehrere Abmahnungen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte und eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (LG).

Zahlreiche Gerichtsverfahren gegen die Netload GmbH

Schon 2011 führte die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Namen verschiedener Musikunternehmen erste Gerichtsverfahren gegen die Netload GmbH. In den zahlreichen Gerichtsverfahren ging es um Unterlassung, aber auch um Auskunftserteilung. Der Geschäftsführer der Netload GmbH weigerte sich, Auskunft über Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der „Uploader“ zu erteilen. Daraufhin verhängte das Landgericht Frankfurt am Main zunächst mehrere Ordnungsgelder und schließlich – als auch diese nicht wirkten – eine Ordnungshaft von 10 Tagen gegen den Geschäftsführer (Beschluss vom 06.12.2012, Az. 2-03 O 484/11). Um einer Verhaftung zu entgehen, erteilte der Geschäftsführer schließlich doch Auskunft.

Unter dem Druck der Gerichtsverfahren stellte der Dienst sein Vergütungsmodell für „Uploader“ um und bemühte sich, rechtswidrige Musikinhalte auf seinen Servern zu löschen. Da sich dadurch die Attraktivität des Dienstes für Kunden, die auf der Suche nach kostenlosen, geschützten Inhalten waren, deutlich verringerte, liefen Netload die Kunden weg. Im November 2013 wurde aus dem Impressum der Seite ersichtlich, dass sich die Netload GmbH in Liquidation befand, also abgewickelt wurde. Spätestens hierdurch wurden noch verbliebene Kunden verschreckt, der Dienst verlor gänzlich an Bedeutung.

2015: Neustart unter neuer Führung

Im Februar dieses Jahres wurde der Dienst an eine neue Betreiberin, die S Digital Media GmbH verkauft. Diese versuchte, mit einem neuen Vergütungssystem für „Uploader“ neue Kunden zu gewinnen. Mit Werbeaussagen wie

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wurden „Lieferanten“ für geschützte Inhalte gesucht…und gefunden. Die im Auftrag zahlreicher Tonträgerhersteller tätige proMedia GmbH fand schon kurz nach dem Neustart zahlreiche rechtsverletzende Inhalte auf den Servern von Netload.

Keine Reaktion auf „notice-und-takedown“-Meldungen

Wie bei derartigen Sharehostern üblich, hatte auch die neue Betreiberin einen sog. Abuse-Kontakt eingerichtet. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine E-Mail-Adresse, an die Meldungen wegen rechtswidriger Inhalte gesendet werden sollen. Die proMedia GmbH übermittelte auf diesem Wege der neuen Betreiberin zahlreiche Hinweise, auf die jedoch keine oder nur eine sehr späte Reaktion erfolgte. Dies nahmen die betroffenen Rechteinhaber zum Anlass, die neue Betreiberin kostenpflichtig durch Rasch Rechtsanwälte abmahnen – also zur Unterlassung auffordern - zu lassen. Da die Betreiberin es in der Folge versäumte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkten Rasch Rechtsanwälte vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (Az. 310 O 132/15). Diese wurde der neuen Betreiberin Anfang Mai 2015 zugestellt.

Erst Porno – dann Abschaltung

Ab dem 05.05.2015 waren unter www.netload.in keinerlei Dateien mehr abrufbar, die Seite leitete Besucher vielmehr automatisch zu einer deutschen Hobby-Pornoseite um. Am heutigen 08.05.2015 ist dem Domainnamen keine IP-Adresse mehr zugeordnet, so dass der Aufruf ins Leere geht. Es ist davon auszugehen, dass die neue Betreiberin schnell erkannt hat, dass ihr der Betrieb des Dienstes mehr Kosten als Nutzen verursacht und die Abschaltung eine Reaktion auf die konsequente Rechtsdurchsetzung war.
 
Hintergrund Sharehoster

Sharehoster bieten Nutzern kostenlos Speicherplatz im Internet an, auf dem sie beliebige Dateien ablegen können. Nach dem Hochladen erhält der „Uploader“ einen Link, den er (bspw. in einem Forum wie „boerse.bz“) bekanntgeben kann, um Dritten den Download der Datei zu ermöglichen. Viele Sharehoster, darunter auch Netload, fördern eine rechtswidrige Nutzung ihres Dienstes, indem sie Uploadern, die besonders nachgefragte Inhalte auf ihre Server hochladen, Vergütungen anbieten. Denn stark nachgefragte Inhalte wie Musik, Filme oder Serien locken zahlreiche „Downloader“ an, die bei Netload sog. Premium-Accounts kauften, um mehr bzw. schneller runterladen zu können. Der Bundesgerichtshof sah hierin in seiner Entscheidung „File-Hosting-Dienst“ ein Geschäftsmodell, das Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet und legte „Rapidshare“ erhebliche Pflichten auf, die letztlich zur Schließung des Angebots führten.

Update vom 11.05.2015

Unter der URL www.netload.me ist eine Seite erreichbar, die optisch www.netload.in entspricht und von derselben Betreiberin stammt. Sie bietet derzeit allerdings keine Upload-Funktionalität, man kann also keine Daten auf den Servern des Dienstes speichern. Wir werden über weitere Entwicklungen berichten.


Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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