19.05.2014

LG Leipzig bestätigt: Sharehoster haftet für Rechtsverletzungen seiner Kunden

Ein Sharehosting-Dienst haftet für die durch seine Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er bereits auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde. Dies hat das Landgericht (LG) Leipzig in von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren bestätigt (LG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2013, Az.: 05 O 2989/13; LG Leipzig, Beschluss vom 15.11.2013, Az.: 05 O 3151/13).

Für die Verfügbarkeit von Tonaufnahmen, die durch Nutzer von Sharehosting-Diensten hochgeladen und veröffentlicht werden, haften die Betreiber, wenn sie zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen worden waren. Dies hat nach einer einstweiligen Verfügung des LG Hamburg auch das LG Leipzig bestätigt (LG Leipzig, Beschluss vom 05.11.2013, Az.: 05 O 2989/13; LG Leipzig, Beschluss vom 15.11.2013, Az.: 05 O 3151/13).

Nachdem die Betreiber des eines Sharehosting-Dienstes bereits durch das LG Hamburg für das Bereithalten eines Musik-Albums haftbar gemacht wurden (Rasch Rechtsanwälte berichteten am 20.11.2013: LG Hamburg: File-Hosting-Dienst „Uploaded“ haftet für das Bereithalten eines Musik-Albums), hat  auch das LG Leipzig eine solche Haftung bejaht. Zutreffend wendet es ebenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sh. insb. BGH vom 15.08.2013, I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst) an.

Den von Rasch Rechtsanwälte erwirkten Beschlüssen aus Leipzig lag – wie der einstweiligen Verfügung aus Hamburg auch (Beschluss vom 28.10.2013, Az.: 310 O 378/13) – der Sachverhalt zugrunde, dass Tonaufnahmen über einen Sharehoster zum Herunterladen zur Verfügung standen. Nachdem auf entsprechend rechtsverletzende Links mittels Take-Down-Notice hingewiesen worden war, wurden jene zwar wieder gelöscht, allerdings konnten dieselben Tonaufnahmen, die mittels der gemeldeten Links abrufbar waren, erneut von Nutzern hochgeladen und bereit gestellt werden, ohne dass die Betreiber dies verhindert hätten.

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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