20.11.2013

LG Hamburg: File-Hosting-Dienst „Uploaded“ haftet für das Bereithalten eines Musik-Albums

Rasch Rechtsanwälte haben für ein Medienunternehmen eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg erwirkt (Beschluss vom 28.10.2013, Az.: 310 O 378/13). In dieser Entscheidung werden dem Betreiber des Dienstes uploaded.net sowie dessen Verwaltungsrat verschärfte Prüfungspflichten auferlegt, nachdem sie mit einer sogenannten Take-Down-Notice darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ein von dem Dienst gespeichertes Musikalbum rechtswidrig über eine Internetseite heruntergeladen werden kann.

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht (LG) Hamburg die Grundsätze zur Haftung von File-Hostern zutreffend angewendet, die vom Bundesgerichtshof zuletzt konkretisiert worden waren (BGH vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11 – Alone in the Dark; BGH vom 15.08.2013, I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst). Nachdem die Betreiber des Dienstes uploaded.net über eine Rechtsverletzung bezüglich des verfahrensgegenständlichen Albums in Kenntnis gesetzt worden waren, war zwar eine Löschung des gemeldeten rechtsverletzenden Links erfolgt. Allerdings stand das betreffende Musikalbum weiterhin über einen anderen Link bei uploaded.net zum Herunterladen bereit. Die Betreiber waren insbesondere ihrer „Marktbeobachtungspflicht“ nicht nachgekommen; andernfalls hätten sie das Angebot des Musikalbums ebenso auffinden können wie die betroffene Rechteinhaberin. Hierfür hat die Hamburger Urheberrechtskammer mit der von ihr erlassenen einstweiligen Verfügung die Betreiber des Dienstes nun verantwortlich gemacht.

Im zugrunde liegenden Fall war es offenkundig, dass eine Sichtung sog. Linkressourcen nicht erfolgt war. Die Uploaded-Betreiber hatten erkennbar noch nicht einmal eine der bekanntesten Seiten zum Auffinden illegal veröffentlichter Links im Visier. In seiner letzten Entscheidung (BGH vom 15.08.2013, I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst) hatte der BGH noch einmal eine verschärfte Verpflichtung von File-Hostern bestätigt und ausdrücklich klargestellt, dass sich die „Marktbeobachtungspflicht“ nicht auf die Durchsuchung nur weniger Linkressourcen beschränkt. Nach Bekanntwerden dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint das Verhalten der Uploaded-Betreiber kaum nachvollziehbar; es sei denn man berücksichtigt, dass das Geschäft mit dem Hosting illegaler Inhalte äußerst lukrativ ist und das illegale Verhalten der eigenen Kunden daher eher gefördert als behindert wird.

Dies hat nicht zuletzt die Verurteilung des ehemaligen Betreibers von uploaded.to gezeigt. Dieser war wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen zu der höchstmöglichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden, die unter Hinweis auf seine hohen Einkünfte zu der Verhängung einer Strafzahlung von 144.000,00 EUR führte (AG München, Az.: 1111 Cs 404 Js 44538/07). Wie einträglich es tatsächlich ist, sich die Leistungen bzw. Inhalte anderer zunutze zu machen, lässt diese Strafe nur erahnen.

Auch der Nachfolgedienst uploaded.net, gegen den sich nun ein von Rasch Rechtsanwälte vertretenes Medienunternehmen wehrt, profitiert in massiver Weise von illegalen Handlungen seiner Nutzer. Deutlich wird dies zum einen an den vielen tausend tagtäglich von Rechteinhabern gemeldeten illegalen Inhalten und zum anderen daran, dass Uploaded sich für schnelle Downloads über sog. Premium-Accounts bezahlen lässt. Dem Dienst ist es auch wert, seine Uploader finanziell zu beteiligen und damit Anreize für hohe Zugriffszahlen auf hochgeladenen Inhalte zu schaffen. Je mehr Personen also auf einen bestimmten Inhalt zugreifen, desto mehr Geld macht der einzelne Uploader aber auch die Anbieter des Dienstes uploaded.net. Der Downloader erhält nicht zuletzt kostenpflichtiges Material zum Nulltarif. Bei einem solchen System profitierten bislang alle, nur diejenigen nicht, die den begehrten Inhalt geschaffen haben.

Gegen diese Entwicklung können sich Rechteinhaber jedoch zur Wehr setzen, nicht zuletzt weil Gerichte wie das LG Hamburg die Rechtsprechung des BGH konsequent anwenden.

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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