Rasch Rechtsanwälte: Betreiber von Sharehoster muss Ordnungsgeld entrichten
Gegen den Betreiber des Dienstes uploaded.net hat das Landgericht (LG) Leipzig ein Ordnungsgeld verhängt. Das Gericht zwingt den Betreiber damit das richterliche Verbot, Nutzern zu ermöglichen, geschützte Tonaufnahmen über uploaded.net illegal öffentlich zugänglich zu machen (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 05 O 3137/13), einzuhalten.
Nachdem sich der Betreiber des Dienstes uploaded.net bereits einstweilige Verfügungen wegen der wiederholten Verfügbarkeit verschiedener Musikalben einhandelte, hat das LG Leipzig nun einen begrüßenswerten Ordnungsmittelbeschluss (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 05 O 3137/13) erlassen.
Darin wird nicht nur ein Ordnungsgeld verhängt, weil seitens des von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Medienunternehmens zwei Verstöße gegen die einstweilige Verfügung des LG Leipzig geltend gemacht wurden. In für Rechteinhaber erfreulicher Weise hat sich die Urheberrechtskammer dabei auch ausführlich mit dem Haftungsgrund befasst.
Sharehoster fördert Urheberrechtsverletzungen
Von den umfangreichen Ausführungen des Betreibers, nach denen der Dienst uploaded.net von der Rechtsordnung gebilligt sei, lassen sich die Richter nicht blenden. Sie halten fest, dass die „Gefahr urheberrechtsverletzender Nutzung […] durch eigene Maßnahmen gefördert“ wurde. Überzeugend verweist die Kammer dazu auf die „Downloadvergütung“ des Dienstes.
Zur Erläuterung: uploaded.net zählt die Downloads der Dateien, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, und bezahlt dafür. Dass nur allgemein gefragte Inhalte – insbesondere Musik, Serien usw. – hohe Downloadzahlen erreichen, liegt in der Natur der Sache. Vom Verfügbarmachen urheberrechtlich geschützter Inhalte profitieren also die Nutzer durch die Downloadvergütung und uploaded.net durch Werbeeinblendungen bzw. den Verkauf von Premiumaccounts. Nur der Rechteinhaber, der das wirtschaftliche Risiko für die Verwertung aufwändig geschaffener Medieninhalte trägt, geht leer aus.
Der Bundesgerichtshof hatte den Rechteinhabern zur Verbesserung der Situation mit seiner Rechtsprechung zu File-Hosting-Diensten ein Instrumentarium an die Hand gegeben, indem er File-Hostern die Pflicht auferlegt hat, gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern, sobald sie Kenntnis von einem Erstverstoß erlangt haben.
Sharehoster soll Wiederholungstäter aussperren
Die Vorsorgepflicht – die Pflicht also, dass es nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt – hat das LG Leipzig vorliegend nicht als erfüllt angesehen und ist damit der Auffassung von Rasch Rechtsanwälte gefolgt. Die umfangreichen Einlassungen des Betreibers, der vorgetragen hatte, einen außenstehenden Dienst mit der Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen betraut zu haben, konnten nicht überzeugen.
Entscheidend war für die Leipziger Richter vielmehr, dass ein Wiederholungstäter nicht ausgesperrt worden war. Derselbe Nutzer hatte nicht nur die beiden Links veröffentlicht, die Gegenstand des Ordnungsmittelbeschlusses sind, sondern auch schon den Link, der der einstweiligen Verfügung des LG Leipzig zugrunde lag. Der Betreiber von uploaded.net hatte zwar ausgeführt, dass Nutzer wegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Dienstes mit Kontosperrungen rechnen müssten. Er konnte aber nicht konkret darlegen, dass dies im vom LG Leipzig nun entschiedenen Fall auch tatsächlich erfolgt war. Der Eindruck, dass die AGB für uploaded.net eine Scheinankündigung darstellen, wurde damit verstärkt.
Notwendigkeit zeitnaher Entscheidungen für Rechteinhaber
Bei aller Freude über die Ausführungen des LG Leipzig bleibt aber doch ein Wermutstropfen: die Verfahrensdauer. Rasch Rechtsanwälte haben die beiden Verstöße gegen die einstweilige Verfügung für das betroffene Unternehmen bereits im März 2014 geltend gemacht. Erst ein knappes Jahr später ist die Entscheidung nun ergangen. Die Folgen des auferlegten Ordnungsgeldes, das die Einhaltung des richterlichen Verbotes und damit die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung gleichartiger Verstöße mittels des Dienstes uploaded.net erzwingen soll, können sich also erst demnächst bemerkbar
machen.
Von: Rechtsanwältin Anja Heller
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