15.02.2016

OLG Hamburg bescheinigt Sharehoster gravierende Verstöße

Weil ein Sharehosting-Dienst nicht einmal das Minimum dessen geleistet hat, was von ihm zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen verlangt werden kann, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nun einen Ordnungsmittelbeschluss der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt (Gz.: 5 W 111/14) und dabei auch betont, dass technische Maßnahmen, die von Rasch Rechtsanwälte aufgezeigt wurden, grundsätzlich einzusetzen sind.

Zum Leidwesen von Urhebern und Herstellern geschützter Inhalte stellen Internetnutzer tagtäglich Filme, Musik, Bücher, tagesaktuelle Zeitungen usw. zum kostenlosen Herunterladen ins Internet ein und bedienen sich dabei sog. Sharehoster. Diese Dienste wiederum setzen zwar Anreize für ein solches Verhalten, vertreten nach außen aber die Ansicht, nicht für das Verhalten ihrer Nutzer verantwortlich zu sein, was mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Rasch Rechtsanwälte berichteten) eine Fehleinschätzung darstellt.

Dementsprechend hat ein von Rasch Rechtsanwälte vertretenes Medienunternehmen einen Unterlassungsbeschluss erwirkt. Nachdem der betreffende Sharehosting-Dienst diesen erhalten hatte, kam es prompt zu zwei Verstößen dagegen. Das Landgericht (LG) Hamburg hatte den Sharehoster daraufhin mit einem Ordnungsgeld im fünfstelligen Bereich belegt (Gz.: 310 O 294/13). Weil der Betreiber des Dienstes der Ansicht war, er habe alles ihm Mögliche getan, um die Verstöße zu verhindern, hat er sich an das OLG Hamburg gewandt, das jedoch ganz anderer Ansicht ist.

Mangelhafte bis gar keine Kontrolle

So hat das OLG Hamburg mit aktuellem Beschluss (Gz.: 5 W 111/14) entschieden, dass der Sharehoster sogar in gravierendem Maße gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Von wortreichem Vortrag des Betreibers, er habe mehr getan, als ihm zumutbar sei, hat sich das Gericht nicht blenden lassen, sondern stattdessen betont, dass die behaupteten Maßnahmen nicht ansatzweise ausreichend waren, um sinnvoll gegen die Rechtsverletzungen vorzugehen. Die mangelhafte Durchsuchung von Linksammlungen und die vollständig fehlende Kontrolle des eigenen, rechtsverletzenden Kunden sind die Hauptgründe für diese Einschätzung.

Obwohl schon das ausreichend war, um von gravierenden Verstößen auszugehen, betonte das OLG Hamburg, dass der Sharehosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, weshalb auch noch weitere Maßnahmen wie etwa die Durchsuchung einer großen Anzahl von Linksammlungen zu fordern sind.

Abruf- und Referrer-Filter sinnvoll

Auch die von Rasch Rechtsanwälte konkret aufgezeigten weiteren Maßnahmen wie der Einsatz eines „Abruf-Filters“ und eines „Referrer-Filters“ durch Sharehoster hielt das Gericht für erwähnenswert, obwohl es im konkreten Fall darüber gar nicht zu entscheiden hatte.

In der Tat sind diese beiden technischen Maßnahmen sinnvoll: So können Sharehoster beim Einsatz eines „Abruf-Filters“ Dateien herausfiltern, die in einer bestimmten Häufigkeit heruntergeladen wurden und damit offenkundig öffentlich zugänglich sind. Mit dem Einsatz eines „Referrer-Filters“ könnten sich Sharehoster schließlich ihre Erkenntnismöglichkeit darüber zunutze machen, ob eine Datei von einer Linksammlung aus abgerufen wurde, also von einer Seite, auf der Links einem breiten Publikum verfügbar gemacht werden. Stellt der „Referrer-Filter“ dies fest, können entsprechende Dateien ebenfalls gelöscht werden.

Bei der Beurteilung, ob Sharehoster ihren Vorsorgepflichten hinreichend nachkommen, werden die Gerichte diese beiden, ihnen bislang unbekannten Maßnahmen künftig berücksichtigen.

Haben auch Sie die Rechte an aufwändig produzierten Inhalten, die auf Sharehostern kostenlos für jedermann abrufbar sind? Rasch Rechtsanwälte sind rechtlich und technisch auf dem neuesten Stand und setzen ihre Ansprüche gegen die Betreiber solcher Dienste im Rahmen der notice-and-stay-down-Verfahren durch.

 

 

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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