Rasch Rechtsanwälte: OLG Hamburg legt Schadensersatz auf 200,00 € pro Musikaufnahme fest
Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflichten, haften sie für das durch ihre Kinder illegal begangene Filesharing. In einer von Rasch Rechtsanwälte erwirkten Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg ein Elternteil sowie den Täter zum Ersatz eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 200,00 € pro Musikaufnahme für die illegale Verfügbarmachung in einer Internet-Tauschbörse verurteilt (Urteil vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10).
Der für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständige Senat des OLG Hamburg hat mit Urteil vom 07.11.2013 nunmehr entschieden, dass für eine in einer Internet-Tauschbörse illegal angebotene Musikaufnahme jeweils ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 € angesetzt werden kann. Mit dieser Entscheidung korrigierte das OLG eine Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht (LG) Hamburg vom 08.10.2010, Az.: 710/08) und ist dabei im Wesentlichen den Ausführungen von Rasch Rechtsanwälte gefolgt. Das LG Hamburg hatte lediglich einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,00 € pro verfügbar gemachter Musikaufnahme ausgeurteilt.
Erziehungsberechtigter verletzt fahrlässig seine Aufsichtspflicht nach § 832 BGB
Das Gericht hat unter anderem festgestellt, dass der Täter als Nutzer der Internet-Tauschbörse unmittelbar für die illegale Verfügbarmachung von Musikaufnahmen verantwortlich war und deswegen Schadensersatz zu zahlen hat. Des Weiteren hat der Senat auch eine Schadensersatzhaftung des Elternteiles aufgrund einer fahrlässigen Verletzung von elterlichen Aufsichtspflichten nach § 832 BGB gesehen, wobei der Senat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 (I ZR 74/12 – Morpheus -) zur Anwendung brachte.
OLG Hamburg: Schadensersatzhöhe unabhängig von Aktualität einer Musikaufnahme
Bei der Bewertung der Schadensersatzhöhe ist der Senat im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie davon ausgegangen, dass der von der Vorinstanz angenommene GEMA-Tarif VR-OD 5 nicht anwendbar ist. Für die Bewertung der Schadensersatzhöhe komme es auch nicht auf das „Alter“ der jeweiligen Musikaufnahme an, da auch ältere Aufnahmen weiterhin gefragt seien. Nach einer ausführlichen Abwägung setzt das OLG Hamburg die Schadenshöhe für die illegale Verfügbarmachung jeweils einer Musikaufnahme in einer Internet-Tauschbörse auf 200,00 € fest. Damit schließt sich das OLG Hamburg der Rechtsprechung des OLG Köln an (Az.: 6 W 256/12, 6 U 67/11), welches sich ebenfalls auf einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 € festgelegt hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Von: Rechtsanwalt Michael Kim
Ansprechpartner
zu diesem Thema
Unsere Newsletter
Bleiben Sie informiert
Newsletter 1/2016
Newsletter 3/2015
Newsletter 2/2015
Newsletter 1/2015
Newsletter 2/2014
Newsletter 1/2014