03.04.2012

OLG Köln: 200,00 € Schadensersatz pro Musikaufnahme - Haftung der Eltern für P2P-Rechtsverletzungen der Kinder

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Eltern eines minderjährigen Filesharing-Täters wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflichten zu Schadensersatz in Höhe von 200,00 € pro Musiktitel sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten und damit zur Zahlung von insgesamt 5.380,80 € verurteilt (Urteil vom 23.03.2012, Az.: 6 U 67/11).

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 23.03.2012 den Schadensersatz für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung von Tonaufnahmen innerhalb eines sog. Filesharing-Systems auf 200,00 € pro Musiktitel festgesetzt (Az.: 6 U 67/11).

Anlässlich eines im gleichen Verfahren erfolgten Hinweisbeschlusses des Gerichts vom 30.09.2011 waren in einschlägigen Internetforen Spekulationen angestellt worden, dass nunmehr möglicherweise nur noch ca. 12 Cent Schadensersatz für jeden Musiktitel geltend gemacht werden könnten und Rechtsverletzte zudem die Zahl der widerrechtlichen Abrufe vom Internetanschluss des Rechtsverletzers darlegen und beweisen müssten.

In der nun vorliegenden Berufungsentscheidung hat das Gericht derartigen Überlegungen eine Abfuhr erteilt und die aufsichtspflichtigen Eltern des zum Tatzeitpunkt minderjährigen Täters für dessen über den Internetanschluss der Eltern begangene Rechtsverletzungen zur Zahlung von insgesamt 3.000,00 € Schadensersatz (für 15 Musiktitel) und zur Erstattung der durch die urheberrechtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.380,80 € verurteilt.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung hat sich damit der 6. Kölner Zivilsenat als erstes Oberlandesgericht mit dem Inhalt und der Reichweite der Aufsichtspflichten von Eltern hinsichtlich der Betätigung ihrer Kinder im Internet, mit der Höhe des Schadensersatzes bei der widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachung von Tonaufnahmen im Internet sowie der Darlegungs- und Beweislastverteilung in derartigen Fallkonstellationen auseinandergesetzt.

Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass gegenüber Eltern, die zwar Inhaber des für die Urheberrechtsverletzung genutzten Internetanschlusses sind, aber selbst als Täter ausscheiden, im Falle von Aufsichtspflichtverletzungen Schadens- und Kostenersatzansprüche gem. § 832 BGB bestehen. Danach trifft Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die Obliegenheit, für die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder hinreichende Verhaltensregeln aufzustellen und die Einhaltung dieser Regeln durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern die Einhaltung der Aufsichtpflichten nicht dargelegt und bewiesen wird, haften aufsichtspflichtige Inhaber eines Internetanschlusses gegenüber den Rechtsverletzten auf Schadensersatz und Kostenersatz für die vorprozessual erfolgte Abmahnung.

Der Senat spricht einen Lizenzschaden von 200,00 € je Musikaufnahme zu und tritt dabei ausdrücklich einer anderslautenden Entscheidung des LG Hamburg vom 08.10.2010 entgegen, welche als Schadensersatz für einen widerrechtlich angebotenen Musiktitel lediglich 15,00 € festsetzte.

Das Oberlandesgericht Köln stellt außerdem klar, dass es nach den geltenden Grundsätzen der Lizenzanalogie im Rahmen der Schadensberechnung nicht Sache des Rechtsverletzten ist, die Anzahl der tatsächlich erfolgten Zugriffe auf ein widerrechtliches Angebot konkret darzulegen und zu beweisen.

Anders als das Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem in einem Parallelfall ergangenen Beschluss vom 14.11.2011 (Az. I-20 W 132/11) beurteilt das Oberlandesgericht Köln unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung einer urheberrechtlichen Abmahnung das versandte Aufforderungsschreiben als berechtigt, begründet und wirksam.

Gegen das Urteil wurde das Rechtsmittel der Revision zugelassen.

http://www.initiative-abmahnwahn.de/2011/10/10/olg-koln-ausert-ertmals-bedenken-gegen-schadenersatzhohe-in-filesharing-prozess
www.youtube.com/watch?v=0a336twvG2A
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/olg-koln-ausert-bedenken-gegen-schadenersatzhohe-in-filesharing-prozess-13798/

 

 

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