LG Hamburg: 200,00 € (nicht: 15,00 €) Schadensersatz je Musikaufnahme
Das Landgericht (LG) Hamburg weicht von seinen früherern Entscheidungen ab und hat einen Beklagten zur Zahlung von 200,00 € Schadensersatz je Musikaufnahme verurteilt (Urteil vom 29.08.2011, Az.: 308 O 143/11).
Das LG Hamburg hat in einem Filesharing-Fall den Beklagten mit Urteil vom 29.08.2011 (Az.: 308 O 143/11) zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 200,00 € pro Musikaufnahme verurteilt. Hiermit ist die 8. Zivilkammer des LG Hamburg von ihrer früheren Auffassung über die Höhe eines angemessenen Schadensersatzes je Musikaufnahme abgewichen.
Der Beklagte hat fünf Musikaufnahmen, als Bestandteil der Datensammlung „German Top 100 Single Charts“, Dritten zum Download mittels eines Filesharing-Systems angeboten. Der Schadensersatz berechnete sich insgesamt auf 1.000,00 €.
Dieses Urteil erging entgegen der in der Entscheidung 308 O 710/09 (nicht rechtskräftig) geäußerten Auffassung, es könne je nach den Umständen des Falles für eine derartige Rechtsverletzung nur Ersatz in einer Größenordnung von 15,00 € gefordert werden.
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