21.05.2014

Rasch Rechtsanwälte: AG Oldenburg legt Schadensersatz für ein Musikalbum auf 2.500,00 € fest

Ein Anschlussinhaber hat wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung 2.500,00 € Schadensersatz pro Album zu zahlen und Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000,00 € zu begleichen, gemäß einer Entscheidung des Amtsgericht (AG) Oldenburg vom 14.05.2014 (Az.: 1 C 1502/13 (XX)). Der pauschale Vortrag, auch Dritte könnten den Anschluss nutzen, sei nicht geeignet, die bestehende tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern.

Das AG Oldenburg hat den Inhaber eines Internetzugangs, über den ein vollständiges Musikalbum mittels der Software "BitTorrent" öffentlich zugänglich gemacht wurde, in einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 14.05.2014 (Az.: 1 C 1502/13 (XX)) zur Zahlung von 2.500,00 € Schadensersatz sowie 1.379,80 € Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das AG Oldenburg hatte sich unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft erschüttern kann. Denn wird ein geschütztes Werk im Internet von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Vermutungswirkung dafür, dass diese Person auch für die Rechtverletzung verantwortlich ist.

Sekundäre Darlegungslast: bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft und Zugriff Dritter unzureichend


Um diese tatsächliche Vermutung zu erschüttern, bedarf es nach Ansicht des AG Oldenburg konkreter Anhaltspunkte, die eine ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablauf, nämlich der Täterschaft eines Dritten, begründen.

Den Anschlussinhaber treffe eine detaillierte sekundäre Darlegungslast, dass er als Täter ausscheidet. Das Bestreiten der eigenen Täterschaft reiche hierfür ebenso wenig aus, wie die bloße pauschale Behauptung, der Anschlussinhaber sei zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen und auch andere Personen hätten Zugang zum Anschluss gehabt.

Der geltend gemachte Schadensersatz von 2.500,00 € sowie die Annahme eines Gegenstandswert von 50.000,00 € seien nicht zu beanstanden. Das AG Oldenburg stellt klar, dass das Interesse der Lizenzinhaber an der Unterlassung und ein entsprechender Schaden durch unberechtigtes Veröffentlichen zum kostenlosen weiteren Download im Bereich aktueller Musiktitel in besonderer Weise erheblich ist.

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland

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