05.12.2014

Rasch Rechtsanwälte: Keine Erschütterung der tatsächlichen Vermutung durch pauschalen Verweis auf Drittnutzer

Das Amtsgericht (AG) Leipzig hat mit Urteil vom 12.11.2014 nochmals bekräftigt, dass die theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter auf einen Internetanschluss nicht geeignet ist, die in Filesharing-Fällen geltende tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern (Az. 102 C 6097/13).

In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Leipzig die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den ein vollständiges Musikalbum mittels der Software "eDonkey" öffentlich zugänglich gemacht wurde, zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 2.301,80 €  verurteilt. Die Beklagte habe keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargetan, so dass es bei der nach herrschender Rechtsprechung bestehenden tatsächlichen Vermutung der Täterschaft als Anschlussinhaberin (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "Bearshare") verbleibe.  

Sekundäre Darlegungslast: bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft und Zugriff Dritter unzureichend

Das bloße Bestreiten der eigenen Täterschaft reiche zur Erschütterung der Vermutung ebenso wenig aus, wie die pauschale Behauptung, auch andere Personen hätten Zugang zum Anschluss gehabt. Nach Ansicht des Gerichts sei sowohl ein konkreter Sachvortrag bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten der benannten Personen erforderlich. Die Beklagte habe indes weder vorgetragen, ob ein solcher Zugriff überhaupt erfolgt ist, geschweige denn, in welchem konkreten Umfang und zu welchen möglichen Zeitpunkten. Die rein theoretische Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch weitere Personen im Haushalt der Beklagten genüge der sekundären Darlegungslast nach Ansicht des Gerichts indes nicht. Die Anschlussinhaberin müsse die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in ihrem Haushalt (die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann) vielmehr konkret und detailliert schildern, diesen Sachvortrag gegebenenfalls nachweisen und im Rahmen des zu erbringenden Sachvortrages insbesondere auch im Rahmen des ihr Zumutbaren Nachforschungen anstellen (vgl. BGH "Bearshare", a.o.O.). Anderenfalls wäre die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden und der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann.

Internetanschluss wurde zutreffend ermittelt, theoretische Fehlerquellen sind nicht zu berücksichtigen

Das Urteil enthält darüber hinaus umfangreiche Ausführungen zur Richtigkeit der Ermittlungen der proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH. Aus den zu den Akten gereichten Beweisen ergebe sich zweifelsfrei, dass die von der Klägerin ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die von der Beklagten vorgebrachten bloßen theoretischen Bedenken dahingehend, dass Ermittlungen zu technischen Vorgängen grundsätzlich die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit beinhalten, seien nicht zu berücksichtigen. Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung könnten schon deshalb nicht bestehen, weil der Anschluss der Beklagten ein weiteres Mal ermittelt und beauskunftet wurde. Eine Beweisaufnahme sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen.

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.

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