16.06.2014

Filesharing: BGH präzisiert Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

Anschlussinhaber haben höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen zu erfüllen. Ihnen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Bearshare-Entscheidung vom 08.01.2014 (Az.: Az. I ZR 169/12) eine Nachforschungspflicht auferlegt.

Der BGH hat am 08.01.2014 sein Urteil zur Störerhaftung eines Anschlussinhabers bei Rechtsverletzungen („Filesharing“) durch volljährige Familienmitglieder verkündet (Az. I ZR 169/12 - Bearshare). Nun liegen auch die schriftlichen Urteilsgründe vor und diese enthalten aus Sicht der geschädigten Rechteinhaber eine erfreuliche Klarstellung:

S
ekundäre Darlegungslast präzisiert

Der BGH hat im Rahmen der Urteilsbegründung die Voraussetzungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers präzisiert und dem Anschlussinhaber ausdrücklich eine Nachforschungspflicht auferlegt. Der Anschlussinhaber kann sich somit nicht allein darauf berufen, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen und es hätten auch dritte Personen, z.B. Familienmitglieder Zugriff auf seinen Anschluss. Er muss vielmehr – im Rahmen des ihm Zumutbaren, aber auch im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht - aktiv zur Aufklärung der über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzung beitragen.

Damit hat sich der BGH ausdrücklich von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sowie von einer (unserer Auffassung nach vielfach missverstandenen) Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Hamm, MMR 2012, 40f.; OLG Köln, GRUR–RR 2012, 329, 330) distanziert. Beide Gerichte hatten entschieden (bzw. wurden so verstanden), dass eine täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers entfällt, wenn er nur darlegt, dass dritte Personen seinen Internetanschluss eigenverantwortlich mit benutzen konnten. Eine darüberhinausgehende Stellungnahme des Anschlussinhabers hatten die Gerichte nicht verlangt. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt.

Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

Mit der dem Anschlussinhaber nunmehr auferlegten Nachforschungspflicht hat der BGH eine offene Frage beantwortet, es werden sich jedoch voraussichtlich neue Diskussionen daran entzünden. Insbesondere die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht reicht und was noch als Zumutbar gilt, wird Gegenstand der zukünftigen Auseinandersetzungen sein. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass der BGH in seinen Urteilsgründen ausdrücklich auf eine Entscheidung aus dem Transportrecht verweist, die von einer umfassenden Recherchepflicht des Transportunternehmers ausgeht (BGH Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12).

Fazit

An die Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen werden also in Zukunft höhere Anforderungen zu stellen sein. Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nach, so gelten die vom Anspruchssteller vorgebrachten Tatsachen als zugestanden im Sinne des § 138 III ZPO. Insbesondere in Gerichtsverfahren werden Anschlussinhaber sich daher nicht mehr auf eine passive Rolle zurückziehen können, sondern sie werden aktiv an der Aufklärung der über ihren Anschluss begangenen Rechtsverletzung beitragen müssen. Anderenfalls bleibt es dabei, dass sie wie ein Täter für die Rechtsverletzung einzustehen haben.

Von: Rechtsanwältin Anuschka Roudi, LL.M.

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