16.08.2013

Rasch Rechtsanwälte: Tatsächliche Vermutung einer Täterschaft nur durch konkrete Anhaltspunkte erschüttert

In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 02.08.2013 (Az.: 6 U 10/13) erneut zu der Frage entschieden, wann ein Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung zu einer begangenen Urheberrechtsverletzung erschüttern kann.

Ein Anschlussinhaber muss konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, wenn ein Dritter eine Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen haben soll. Nur dann kann er die gegen ihn bestehende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft erschüttern. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 02.08.2013 (Az.: 6 U 10/13) entschieden.

Wird ein geschütztes Werk im Internet von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person auch für die Rechtverletzung verantwortlich ist.

Um diese tatsächliche Vermutung einer Täterschaft zu erschüttern, bedarf es nach Ansicht des OLG Köln konkreter Anhaltspunkte. Hinsichtlich einiger früherer Entscheidungen war das Gericht jedoch missverstanden worden. Denn eine tatsächliche Vermutung könne jedenfalls nicht dadurch erschüttert werden, wenn der Anschlussinhaber nur auf andere Haushaltsmitglieder - zum Beispiel der Ehepartner -  verweise, die den Internetanschluss ebenfalls mitbenutzt haben.

Im konkreten Fall hat das OLG Köln nun ausdrücklich klargestellt: Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass auch andere Personen den Internetanschlusses benutzen. Ein Anschlussinhaber, der die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft erschüttern möchte, habe vielmehr seine Verantwortlichkeit substantiiert zu bestreiten. Kommt eine andere Person als Alleintäter für die Rechtsverletzung in Betracht, müsse der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte aufzeigen. Daran fehle es, wenn er nur vage die Möglichkeit der Täterschaft einer dritten Person in den Raum stellt.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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