Rasch Rechtsanwälte: AG Braunschweig bemisst Schadensersatz für ein Musikalbum in Filesharing-Fällen mit zumindest 2.500,00 €.
Mit Urteil vom 20.01.2015 hat das Amtsgericht (AG) Braunschweig die Inhaberin eines Internetzugangs wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von 2.500,00 € Schadensersatz sowie 811,80 € Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der pauschale Verweis auf Drittnutzer sei nicht geeignet, die bestehende tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Anschlussinhaberin zu erschüttern (Az. 116 C 3473/13).
In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das AG Braunschweig die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den ein vollständiges Musikalbum mittels der Software "BitTorrent" öffentlich zugänglich gemacht wurde, zur Zahlung von insgesamt 3.311,80 € verurteilt. Die Beklagte habe keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargetan, so dass es bei der nach herrschender Rechtsprechung bestehenden tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschaft verbleibe (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "Bearshare").
Sekundäre Darlegungslast umfasst auch Recherchepflicht
Mit dem bloßen Hinweis auf eine grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit von Ehemann und Kindern genüge die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Sie hätte zum tatsächlichen Nutzungsverhalten ihrer Familienmitglieder im allgemeinen und am Tattag vortragen müssen. Im Übrigen wäre die Beklagte in Hinblick auf die "Bearshare"-Entscheidung des BGH (a.o.O.) nach Zugang der Abmahnung gehalten gewesen, Erkundigen darüber einzuziehen, wer als möglicher Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.
200,00 € Schadensersatz pro Titel grundsätzlich angemessen
Der geltend gemachte Schaden von 2.500,00 € sei - so das AG Braunschweig wörtlich - "angesichts der Aktualität und Beliebtheit des Albums im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu beanstanden." Die Entscheidungen des OLG Hamburg (5 U 222/10 vom 07.11.2013) und OLG Köln (vom 14.03.2014, I-6 U 109/13) hätten ausführlich dokumentiert, dass der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgeltes in Höhe von 200,00 € pro Titel bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu bestanden sei. Danach wäre vorliegend sogar ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 3.200,00 € begründet.
Weite Unterlassungserklärung unschädlich
Auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei dem Grunde nach nicht zu bestanden. Die Beklagte sei aufgrund der in der Abmahnung konkret benannten Rechtsverletzung in der Lage gewesen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte weite Unterlassungserklärung sei insofern unschädlich (vgl. BGH GRUR 2010, 744).
Als Streitwert setzt das Gericht das 10fache des geltend gemachten Schadens an. Eine Deckelung der Kosten nach § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (alte Fassung) komme nicht in Betracht. Es handle sich weder um einen einfach gelagerten Fall, noch eine unerhebliche Rechtsverletzung.
Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.
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