16.05.2013

Googles neue Bildersuche

Umständliches Durchklicken soll unnötig werden: Nicht mehr der Rechteinhaber, sondern Google selbst will die Bilder in voller Auflösung präsentieren. Komfortabel für den Nutzer, aber auch vereinbar mit dem Urheberrecht? Der Fotografenverband klagt.

Google ändert die Funktionsweise seiner Bildersuche: Bisher wurden lediglich kleine Vorschaubilder (sog. Thumbnails) auf der Google-Website angezeigt. Durch das Anklicken eines Vorschaubildes gelangte der Nutzer auf die Original-Website und konnte das Bild in voller Auflösung betrachten. In Zukunft will Google große Bilder direkt auf seiner Website anzeigen, ohne dass hierfür die Original-Website besucht werden muss. Für diesen Service wird Google keine Vervielfältigungen auf den eigenen Servern vornehmen, sondern die Bilder von der jeweiligen Quelle beziehen und im Rahmen des sog. „Embedding“ oder „Framing“ in die Google-Website einbinden. In den USA hat Google seine Bildersuche bereits umgestellt. In Deutschland ist die neue Bildersuche bislang nur auf iPhones verfügbar, in Kürze aber soll sie für alle Anwender nutzbar sein.

Fotografenverband sieht Rechtsverletzung

Der deutsche Berufsverband der Fotografen und Fotojournalisten „Freelens“ sieht in der neuen Bildersuche eine Verletzung der Urheberrechte seiner Mitglieder und ließ Google abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Nachdem Google nicht reagierte, wurde nun Klage beim Landgericht (LG) Hamburg eingereicht. Anfang 2013 war der Verband bereits erfolgreich gegen die Suchmaschine Yahoo vorgegangen. Yahoo hatte eine vergleichbare Modifikation der Bildersuche geplant, nach Abmahnung des Verbandes jedoch von diesem Vorhaben Abstand genommen.

Anknüpfung an „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II“

Google begegnet dem Widerstand der Rechteinhaber mit wirtschaftlichen Argumenten und behauptet, die neue Anwendung locke sogar mehr Besucher auf die Originalseiten als bisher, weil nun gleich vier Links auf die Quelle des Bildes verweisen würden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das neue Design eine urheberrechtliche Problematik wiederaufleben lässt, die die Gerichte bereits in der Vergangenheit beschäftigt hat. Juristisch knüpft die Sachlage an die vom BGH in seinen Entscheidungen „Vorschaubilder I“ (Urteil v. 29.04.2010, I ZR 69/08) und „Vorschaubilder II“ (Urteil v. 19.10.2011, I ZR 140/10) behandelte Thematik an. In „Vorschaubilder I“ konstruierte der Bundesgerichtshof (BGH) eine schlichte Einwilligung der Klägerin in die Nutzung ihrer Bilder durch Google, weil sie ihre Website für Suchmaschinen optimiert, es aber unterlassen hatte, durch entsprechende Einstellungen der „robots.txt-Datei“ Crawler an der Indizierung der Bilder zu hindern. Selbst der Umstand, dass die Klägerin Google die Nutzung untersagte, nachdem sie davon Kenntnis erlangte, vermochte nichts an der Einschätzung des BGH zu ändern, dass eine Einwilligung weiterhin vorliege; die Klägerin hätte technische Vorkehrungen treffen müssen, um das Auffinden ihrer Bilder durch die Suchmaschine – und damit die Erstellung der „Thumbnails“ - zu verhindern. In der Folgeentscheidung „Vorschaubilder II“ setzte der BGH seine Linie fort und ließ für eine Einwilligung in die Googlesuche genügen, dass die Bilder im Zeitpunkt der Klagerhebung zwar von einem unberechtigten Dritten ins Internet gestellt wurden, zuvor aber bereits mit Erlaubnis des Rechteinhabers andernorts im Netz zu finden waren.

Die Entscheidungen „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II“ sind dogmatisch mindestens ungewöhnlich. Der urheberrechtliche Grundsatz, dass derjenige aktiv werden muss, der fremde Rechte nutzen will, wird ins Gegenteil verkehrt und dem Rechteinhaber auferlegt, Maßnahmen gegen die Nutzung seines Werkes zu ergreifen. Unterlässt der Rechteinhaber derartige Maßnahmen, dürfen Suchmaschinen seine Bilder „im üblichen Umfang“ nutzen. Der BGH hatte bei der Entscheidungsfindung augenscheinlich im Blick, dass eine unkomplizierte Bildersuche unabdingbar für den täglichen Umgang mit dem Internet sei und Googles Modell insofern schützenswert. Wie praxisorientiert das Urteil ausfiel, wird sichtbar, wenn der BGH in seiner Begründung ausführt, dass bei der Auslegung der Erklärungen „dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit der Bildersuchmaschinen im gebotenen Maße Rechnung getragen wird“.

Neue Bildersuche trifft Urheber härter als bisher

Vor diesem Hintergrund wird nun die neue Bildersuche zu beurteilen sein. Da es sich bei der Einbindung von Orginal-Bildern in die Suchmaschinen-Website um eine technische Neuerung handelt, dürfte diese Nutzung über den „üblichen Umfang“ hinausgehen. Auch steht und fällt die Bildersuche an sich - anders als in den Entscheidungen „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II“ - nicht mit der neuen Anwendung, sondern soll sich lediglich bequemer gestalten. Dass große Bilder unmittelbar in der Trefferliste der Suchmaschine präsentiert werden, ist keineswegs erforderlich, um eine praktikable Nutzung sicherzustellen. Ein für den BGH damals maßgeblicher Gesichtspunkt fällt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen aktuell also nicht zu Gunsten der Suchmaschinenbetreiber ins Gewicht. Die Anzeige der Bilder in voller Auflösung, ohne dass die Original-Website besucht werden muss, trifft die Rechteinhaber ungleich härter als die bisherige Anzeige im Miniaturformat. Es steht zu hoffen, dass in dem vom Fotografenverband „Freelens“ angestrengten Verfahren vor dem LG Hamburg die Grenzen des Urheberrechts nicht noch weiter verschoben werden, nur um Geschäftsmodelle zu protegieren, die ohne die Inhalte der Rechteinhaber gar nicht existieren würden.

Von: Sophie Engelhardt

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