OLG Köln weist Klage gegen „Tagesschau-App“ ab
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Klage von elf Zeitungsverlagen gegen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der so genannten „Tagesschau-App“ abgewiesen.
Die App stelle lediglich eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots tagesschau.de und sei mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die App sei daher von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test durch den Rundfunkrat und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Niedersächsische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Dort war das Angebot wegen der Gestaltung des Dienstes mit Videos und anderen interaktiven Elementen als nicht presseähnlich eingestuft worden. An diese Freigabe fühlte sich das OLG Köln laut der Pressemitteilung vom 20.12.2013 gebunden. Die Zulässigkeit nach § 11 d) II 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrags sei nicht noch einmal gerichtlich überprüfbar. Denn das würde letztlich dazu führen, dass das durchlaufene Prüfverfahren wirkungslos wäre. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz die App in ihrer Ausgestaltung am als presseähnliches Angebot eingestuft und der Klage stattgegeben. Es hatte aber festgehalten, dass es Zulässigkeit der App nicht generell, sondern nur in ihrer Ausgestaltung vom 15.06.2011 überprüft habe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 20.12.2013
Von: Rechtsanwalt Martin Bolm
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