03.12.2012

LG Köln: Verbot der „Tagesschau-App“

Das LG Köln hat der ARD verboten, ihre „Tagesschau-App“ für Smartphones und Tablets weiter zu verbreiten und gibt mit seiner Entscheidung vom 27.09.2012 (Az.: 31 O 360/11) den klagenden Zeitungsverlagen Recht.

Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (LG) hat mit einem Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 31 O 360/11) der ARD die Verbreitung der „Tagesschau-App“ für Smartphones und Tablets in der konkreten Erscheinungsform vom 15.6.2011 untersagt. Die App verstoße gegen das Lauterkeitsrecht, weil sie „presseähnlich“ sei.

Geklagt hatten elf Zeitungsverlage, deren Angebot auch über Apps abrufbar ist. Sie haben die von der ARD veranstaltete „tagesschau-App“ mit der Begründung angegriffen, die App verstoße gegen das Verbot der Verbreitung „nicht sendungsbezogener, presseähnlicher“ Telemedien, das der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in § 11d Abs. 2 Nr. 3 für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorsieht.

Nach Auffassung des LG Köln war eine Überprüfung unter den Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts möglich, nachdem die Klägerinnen eine ganz konkrete Ausgestaltung des Angebots zu einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich dem 15.6.2011) als Streitgegenstand definiert hatten. Dem stehe auch eine erfolgreiche Absolvierung des Dreistufentestverfahrens nicht entgegen. Denn die Genehmigung eines nichtsendungsbezogenen, presseähnlichen Angebots könne zu keinem Zeitpunkt Inhalt eines solchen Verfahrens sein. Zudem werde durch ein Dreistufentestverfahren keine konkrete Umsetzung eines Telemedienangebotes genehmigt.

Das Gericht hat in § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV „zweifelsfrei“ eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erkannt.

Bei der konkreten Tatbestandsprüfung stehen die Merkmale der Nichtsendungsbezogenheit und der Presseähnlichkeit im Vordergrund. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums ist das LG Köln der Ansicht gewesen aus § 2 Nr. 20 RStV ergebe sich unmittelbar, dass bei der Presseähnlichkeit auf die herkömmlichen Printmedien abzustellen sei und nicht auf die diversen Apps, die die Zeitungsverlage selbst im Internet anbieten.

Der Gesetzgeber gebe zum Ausdruck, dass textlastige Beiträge in Telemedienangeboten des öffentlich rechtlichen Rundfunks unerwünscht seien, weil diese „pressetypisch“ seien. Insofern sollten die Rundfunkanstalten in ihren Telemedien nicht den inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkt in Texten setzen.
 
Die Frage des Sendungsbezugs hat das LG Köln dagegen primär aus Nutzersicht beantwortet. Ein Nutzer erkenne sofort und zweifelsfrei, dass das Angebot der thematischen und inhaltlichen Vertiefung einer ganz bestimmten Sendung diene, also kein eigenständiges Angebot darstelle und deshalb auch ein herkömmliches Presseangebot nicht ersetzen könne, soweit der Sendungsbezug ausdrücklich und konkret ausgewiesen sei.

In seinem Urteil ist das LG Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot der Tagesschau-App vom 15.6.2011 „in der Gesamtschau“ presseähnlich sei und den Sendungsbezug in den einzelnen Beiträgen nicht hinreichend ausweise. Folglich hat das Gericht den begehrten Unterlassungsanspruch zugesprochen.

Die 31. Zivilkammer des LG Köln hat am Ende der Entscheidungsgründe allerdings ausdrücklich klargestellt, dass sich dieses Ergebnis lediglich auf die zur Beurteilung anstehende konkrete Verletzungsform beziehen könne und keinerlei allgemeine Aussage zur Zulässigkeit oder Länge von Texten und/oder deren Ausführlichkeit auf den Inhalt bezogen enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die ARD hat Berufung eingelegt.

Von: Rechtsanwalt Uwe-Christian Klipsch, LL.M.

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