14.01.2016

OLG Köln verbietet Rabattaktion von MyTaxi

Auf Antrag einer Taxizentrale hat das Oberlandesgericht Köln in einem Eilverfahren eine 50-Prozent-Rabattaktion von MyTaxi in der Domstadt verboten. Weder der Beschluss (Az. 6 W 134/15) noch eine Pressemeldung sind bislang veröffentlicht.

Aus Presseberichten geht jedoch hervor, dass der 6. Zivilsenat das Verbot, das im Dezember erlassen wurde, darauf gestützt habe, dass der Betreiber der MyTaxi-App einen unlauteren Verdrängungswettbewerb betreibe. Die Aktion sei in keiner Weise kostendeckend, sondern werde ausschließlich dazu genutzt, Konkurrenz vom Markt zu verdrängen. Das sei MyTaxi nur aus der Marktmacht eines großen Konzerns möglich, der gesellschaftsrechtlich hinter der Firma stehe. Geringere Rabatte und räumlich begrenzte Rabatte erachteten die Richter dagegen nach Presseberichten als zulässig (Quellen: Kölnische Rundschau, Kölner Stadt-Anzeiger).

Das Oberlandesgericht Köln hat damit anders entschieden als bspw. das OLG Stuttgart und das LG Hamburg. Wohl die Kernfrage der Prozesse ist die Frage, ob MyTaxi als „Vermittler“ an die Tarife des Personenbeförderungsgesetzes gebunden ist. Eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof kann nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen, denn in Eilverfahren gibt es nach zwei Instanzen kein Rechtsmittel mehr. Ein Hauptsacheverfahren ist derzeit vor dem Landgericht Frankfurt anhängig (Az. 3-06 O 72/15). Dort wurde im November verhandelt, es ist aber noch keine Entscheidung ergangen.

Update: Landgericht Frankfurt verbietet Rabatt

Mit Urteil vom 19.01.2016 hat das LG Frankfurt die Rabattaktion verboten (Az. 3-06 O 72/15). Die Höhe des gesetzlich festgelegten Preises für Taxifahrten dürfe weder nach oben noch nach unten unterschritten werden, denn ein Preiswettbewerb gefährde die wichtige Funktion des Taxigewerbes. Gegen das Urteil kann der Betreiber der MyTaxi-App Berufung einlegen oder Sprungrevision beantragen. Die Sprungrevision ist von einer Einwilligung des Klägers - hier der Taxi Deutschland Servicegesellschaft - und von einer Zulassung durch den BGH abhängig. Nachdem Taxi Deutschland dieses Verfahren gewonnen hat, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie MyTaxi freiwillig einen schnellen Weg zum BGH und zu einer möglichen Aufhebung der ihr günstigen Entscheidung eröffnen wird.

 

 

Von: Rechtsanwalt Martin Bolm

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