OLG Koblenz: Anspruch auf Löschung von erotischen Aufnahmen nach Beziehungsende
Nach dem Ende einer Beziehung sind erotische und intime Aufnahmen des früheren Partners zu löschen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 20.05.2014 (Az.: 3 U 1288/13) entschieden hat.
Das OLG Koblenz hat ein Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz und damit einen Anspruch auf Löschung erotischer und intimer Foto- und Videoaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung (Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13) bestätigt.
Die Parteien des Rechtsstreits lebten früher in einer Beziehung. Nach dem Ende derselben ver-langte die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von sie zeigender – u.a. intimer – Aufnahmen. Diesen Unterlassungsanspruch hat der Beklagte, ein Fotograf, anerkannt.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Löschung der Aufnahmen begehrt. Das LG Koblenz hat den Löschungsanspruch der Klägerin bestätigt, jedoch nur insoweit es die im Besitz des Beklagten befindlichen digitalen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin betraf.
Die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz hatte keinen Erfolg. Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, dass das einvernehmliche Anfertigen von Aufnahmen während einer Beziehung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle, das Einverständnis gleichwohl aufgrund der durch die beendete Beziehung veränderten Umstände widerrufen werden könne, sofern es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handele. Dies sei hier der Fall: Bei Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten überwiegen diese, womit die Klägerin einen Anspruch auf Löschung eben jener aus dem Intimbereich stammender Aufnahmen habe.
Hinsichtlich der übrigen Aufnahmen, welche die Klägerin – bekleidet – in alltäglichen Situationen zeigen, bestünde jedoch kein Anspruch auf Löschung, da diese in geringerem Maße geeignet seien, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. So sei es allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.
Von: Rechtsanwalt Werner Jansen
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