22.12.2015

BGH bestätigt Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach Beziehungsende

Wer intime Bilder oder Videos seines Partners macht, muss diese bei Trennung löschen, wenn der Ex-Partner seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen (konkludent) auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.10.2015 (Az. VI ZR 271/14) entschieden. Der beklagte Fotograf verliert damit auch das Revisionsverfahren.

Der BGH hat mit dem am Montag veröffentlichten Urteil (Az. VI ZR 271/14) bestätigt, dass nach dem Ende einer Beziehung ein Anspruch auf Löschung intimer Bild- und Fotoaufnahmen bestehen kann. Die Abgebildete müsse nicht hinnehmen, dass ihr Ex-Partner weiterhin Aufnahmen von ihr besitzt und betrachten kann, die sie nackt, nur teilweise bekleidet oder vor, während oder im Anschluss an Geschlechtsverkehr zeigen. Der beklagte Ex-Partner dürfe die Verfügungsmacht über derartige Aufnahmen nicht gegen den Willen der abgebildeten Klägerin weiterhin ausüben, weil ihm der Gewahrsam an den Bildern von vornherein nur für die Dauer der Beziehung gestattet war. Etwaige grundrechtlich geschützte Positionen des beklagten Fotografen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten zurückdrängen könnten, seien aufgrund der konkludent erklärten Einwilligung - so der BGH wörtlich -"schon im Ansatz nicht gegeben".

Der BGH bestätigt damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen, die der Abgebildeten ebenfalls einen Anspruch auf Löschung zugesprochen hatten. Rasch Rechtsanwälte haben ausführlich über das Urteil der Berufungsinstanz berichtet.

Besitzt jemand von Ihnen intime Fotos, ohne dass Sie es wollen? Wenden Sie sich an uns, Rasch Rechtsanwälte setzen Ihren Löschungsanspruch schnell und zielführend durch.

Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.

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