14.06.2013

MyVideo.de: LG Hamburg verbietet Software zum Download von Videos

Rasch Rechtsanwälte erwirken ein weiteres Verbot einer Software (JDownloader2), mit der geschützte Videos von MyVideo.de illegal auf den eigenen Rechner heruntergeladen werden konnten. Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 25.04.2013 die rechtswidrige Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen von MyVideo.de bestätigt (Az.: 310 O 144/13).

Nachdem 2012 bereits das LG München eine Software verboten hatte, die es ermöglichte, geschützte Video-Streams von der Internetseite MyVideo.de herunterzuladen, haben Rasch Rechtsanwälte nun auch gegen die Herstellerin der Software JDownloader2 ein entsprechendes Verbot durchgesetzt (Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13).

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das dauerhafte Herunterladen von Videos von der Plattform www.myvideo.de einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz bedeutet. MyVideo bietet seinen Nutzern Videos nur als Stream (sog. Video-On-Demand) an, das heißt es entsteht beim Betrachten der Videos keine vollständige Kopie auf dem PC des Nutzers. Sichergestellt wird dies unter anderem durch den Einsatz einer Verschlüsselungstechnik (RTMPE = Encrypted Real Time Messaging Protocol) sowie einer zusätzlichen Token-URL.

LG HH bestätigt Rasch Rechtsanwälte: Schutzmaßnahmen von MyVideo.de fallen unter § 95a UrhG

Die Software JDownloader2, die Gegenstand des Verfahrens war, ermöglichte es, unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen Videos von MyVideo.de herunterzuladen und dauerhaft auf dem eigenen PC zu speichern. Nachdem die Herstellerin der Software auf eine Abmahnung von Rasch Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, beantragten diese beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

In dem Rasch Rechtsanwälte vorliegenden, für die Herstellerin der Software nicht mehr angreifbaren Beschluss hat das LG Hamburg festgestellt, dass es sich bei den von MyVideo.de eingesetzten Schutzmaßnahmen um wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG handelt. Die Norm verbietet eine Umgehung solcher Maßnahmen, so dass der Softwareherstellerin die Herstellung, die Verbreitung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz der Software untersagt wurden. Im Fall der Zuwiderhandlung droht der Softwareherstellerin ein Ordnungsmittel von bis zu EUR 250.000,00.

Die in dem Beschluss enthaltenen, vom Gericht verursachten Schreibfehler "JPDownloader2" und www.my.video.de wurden durch einen Berichtigungsbeschluss vom 30.04.2013 korrigiert."

Update vom 20.06.2013

Auf verschiedenen Internetseiten wird berichtet, das Unternehmen Appwork würde sich gegen das Verbot des LG Hamburg wehren. Dies ist unzutreffend. Die Appwork GmbH hat am 15.05.2013 eine Abschlusserklärung abgegeben. Sie hat damit auf alle möglichen Rechtsbehelfe gegen den Beschluss verzichtet.

Von: Mirko Brüß

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