LG München I: 300 € Schadensersatz für illegales Filesharing zu gering
Absage an die Vorinstanz: Für das illegale Filesharing eines Musikalbums kann ein Rechteinhaber weiterhin 2.500,00 € Schadensersatz von dem Rechtsverletzer verlangen. Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem aktuellen Urteil (Az.: 21 S 18541/14) die freie Schadensberechnung der Vorinstanz bemängelt- es folgte der Ansicht von Rasch Rechtsanwälte.
Die 37. Zivilkammer des LG München I hatte bereits im Juli diesen Jahres entschieden: Für die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums sind 2.500,00 € Schadensersatz angemessen. Nun ist ihr die 21. Zivilkammer mit ihrer aktuellen Entscheidung vom 12.08.2015 (Az.: 21 S 18541/14) gefolgt.
Damit hat sie der Rechtsansicht der Vorinstanz eine klare Absage erteilt, die im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO noch zu der Ansicht gelangt war, es könne lediglich ein Schadensersatz von 300,00 € verlangt werden. Das Gericht ist damit der Ansicht von Rasch Rechtsanwälte gefolgt.
Weil Tonträgerhersteller aus guten Gründen eine Lizenzierung ihres Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für die Nutzung in sog. Filesharing-Systemen nicht vornehmen, kann bei der Bemessung des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie nicht auf vorhandene Lizenzen zurückgegriffen werden. Wird die Höhe des Schadensersatzes vom Rechtsverletzer bestritten, eröffnet dies den Gerichten daher die Möglichkeit einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Zu einer Schätzung ins Blaue hinein ermächtigt die Norm aber gerade nicht.
LG München I: keine Vermischung von Berechnungsmethoden
Dies bestätigt das LG München I und hat zunächst herausgestellt, dass die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie, die Rasch Rechtsanwälte gewählt hatten, konsequent anzuwenden ist und eine Vermischung mit anderen Berechnungsmethoden nicht erfolgen darf. Dagegen hatte die Vorinstanz verstoßen, indem sie auf Umstände abgestellt hatte, die bei der Berechnung eines konkret entgangenen Gewinns maßgeblich wären.
Auch hat das LG München I geurteilt, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht losgelöst von konkreten Anhaltspunkten für eine Lizenzierung vorzunehmen ist. Ihrer eigenen Schätzung hat sie daher richtigerweise den unstreitigen Vortrag von Rasch Rechtsanwälte zum Aufwand einer vergleichbaren Lizenzierung zugrunde gelegt. Herausgestellt hat die Kammer dann noch zutreffend, dass mit der Verfügbarkeit von Daten in einem Filesharing-Netzwerk eine lawinenartige Verbreitung einher geht.
Von: Rechtsanwältin Anja Heller, Rechtsanwalt Clemens Rasch
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