27.10.2014

Langenscheidt behält gelbe Farbmarke

Der Wörterbuchverlag Langenscheidt bleibt Inhaber seiner eingetragenen Farbmarke „Gelb“. Der Löschungsantrag des Konkurrenten Rosetta Stone aus den USA ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 22.10.2014 gescheitert. Zuvor hatte Langenscheidt seinen Konkurrenten erfolgreich wegen einer Markenrechtsverletzung verklagt (Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 228/12).

Am 22.10.2014 hat der BGH bestätigt, dass die abstrakte Farbmarke „Gelb“ des Wörterbuchverlags Langenscheidt nicht gelöscht wird. Die Farbe „Gelb“ hat infolge ihrer Benutzung eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung für die Waren „zweisprachige Wörterbücher in Printform“ in den maßgeblichen Verkehrskreisen erworben.

Das Konkurrenzunternehmen Rosetta Stone aus den USA hatte einen Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG wegen mangelnder Unterscheidungskraft gestellt und war bereits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch beim Bundespatentgericht gescheitert.

Der Ausgang dieses Verfahrens war zu vermuten, nachdem bereits der BGH sowie die Vorinstanz eine Aussetzung eines ebenfalls  anhängigen markenrechtlichen Verletzungsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache abgelehnt hatte.

BGH: Rosetta Stone Sprachlernsoftware verletzt Langenscheidts Farbmarke „Gelb“

Vorausgegangen war diesem Löschungsverfahren nämlich eine Klage Langenscheidts gegen Rosetta Stone wegen Markenverletzung. Rosetta Stone hatte im Jahr 2010 begonnen, Sprachsoftware in Deutschland zu verkaufen, deren Kartonverpackung ebenfalls gelb war. Langenscheidt wollte dies nicht dulden und ging gestützt auf seine abstrakte Farbmarke „Gelb“ erfolgreich dagegen vor. Im September 2014 bejahte auch der BGH letztinstanzlich eine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke „Gelb“ und der von Rosetta verwendeten Farbe (Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 228/12).

Das Oberlandesgericht Köln hatte als Berufungsinstanz bereits festgestellt, dass Rosetta Stone auf den Produktverpackungen sowie in der Werbung den verwendeten Gelbton auch kennzeichenmäßig eingesetzt habe, da der Verkehr im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt sei, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen verwendet werde.

Weitere Farbmarke: „Rot“ des Sparkassen- und Giroverband (DSGV)

Interessant ist dieses Verfahren auch für den Sparkassen- und Giroverband und die spanische Bank Santander sowie die österreichische Oberbank, die sich zurzeit wegen der Farbmarke „Rot“ streiten. Der Europäische Gerichtshof hat erst im Juni 2014 im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuches des Bundespatentgerichts in dieser Rechtsstreitigkeit  bestätigt, dass bei einer konturlosen Farbmarke, die infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, nicht stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70 % ergibt.

Farbmarke "Gelb" und Sprachlernsoftware Rosetta StoneFarbmarke "Gelb" und Sprachlernsoftware Rosetta Stone, Quelle: BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 228/22

Von: Rechtsanwältin Kristin Bonhagen, LL.M.

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