EuGH: zur Definition des Begriffes eines „informierten Benutzers“
Ein „informierter Benutzer“ ist weder ein Durchschnittsverbraucher, noch ein Fachmann als Sachkundiger mit profunden technischen Fertigkeiten, im Sinne der Art. 6 und 10 VO (EG) 6/2002 (Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, GGV) nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) mit dem Az.: C-281/10 P.
Mit einem Urteil vom 20.10.2011 hat der EuGH (Az.: C-281/10 P) den Begriff eines „informierten Benutzers“ definiert, der im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht maßgebend für die Beurteilung eines durch ein Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruckes ist. Nach Ansicht der Vierten Kammer des Europäischen Gerichtshofes sei der „informierter Benutzer“ als Begriff zu verstehen, der zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, und dem im patentrechtlichen Bereich maßgebenden Fachmann als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten liegt. Wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich, verfüge ein „informierter Benutzer“ über eine besondere Wachsamkeit. Für die Beurteilung des Gesamteindruckes von einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, nehme ein „informierter Benutzer“ einen direkten Vergleich vor. Auch tatsächlich vertriebene Erzeugnisse könnten hierzu herangezogen werden, so der EuGH.
Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.
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