24.09.2015

BGH: Goldener Lindt Teddy zu unähnlich mit Haribos „Goldbären“

Wortmarke vs. Produktform: Im Markenrechtsstreit scheiterte Haribo vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der „Goldbären“-Marke fehlte es an Zeichenähnlichkeit zum Lindt-Teddy (Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14). Was Markeninhaber nach dieser wegweisenden Rechtsprechung wissen sollten.

Haribos bekannte „Goldbären“ und der Lindt-Teddy: zwei Süßwaren, die sich auf den ersten Blick stark ähneln – für den Bundesgerichtshof (BGH) aus markenrechtlicher Sicht nicht genug. Der von Lindt in Goldfolie verpackte Schokoladen-Teddy, mit seinem roten Halsband, verletzt nicht die „Goldbären“-Marken von Haribo. Auch ist die Schokoladenfigur keine unlautere – rechtswidrige- Nachahmung der Fruchtgummiprodukte des Haribo-Konzerns. Dies hat der unter anderem für Marken-und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH jüngst entschieden (Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 105/14). Konkret fehle eine Ähnlichkeit beider Zeichen. Verbraucher könnten den Lindt-Teddy zwar als „Goldbären“ benennen, aber nicht nur.

Für Markeninhaber ist dieses Urteil in einem Punkt entscheidend: Die Gerichte hatten bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG eine bekannte Wortmarke mit einer Produktform zu vergleichen. Nämlich die „Goldbären“-Wortmarken mit der von Haribo angegriffenen Produktgestaltung des Lindt-Teddys. Nicht zu vergleichen waren jene Formen der Gummibärchen, die Haribo unter seiner Wortmarke benutzt. Mit Konsequenzen für Haribo.

„Teddy“ oder „Schokoladen-Bär“ – auch so kann man Lindts Teddy nennen

Nach Ansicht des BGH kann sich eine Zeichenähnlichkeit zwischen der „Goldbären“-Marke und der Produktgestaltung des Lindt-Teddys nicht aus einem ähnlichen Klang oder im Bild dieser Zeichen ergeben - sondern resultiert ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Eine solche Zeichenähnlichkeit fehlte dem Gericht: Eine Ähnlichkeit in der Bedeutung liege vor, wenn die „Goldbären“-Marke für die angesprochenen Verbraucher „die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist“. Verbraucher könnten den Lindt-Teddy auch als „Teddy“ oder „Schokoladen-Bär“ benennen, sodass „Goldbären“ oder „Goldbär“ nicht die einzigen (erschöpfenden) Produktbezeichnungen wären. Dem BGH reichte die Möglichkeit einer - unter vielen- naheliegenden Bezeichnungen für eine Produktform nicht aus, um eine Markenrechtverletzung zu bejahen.

Drohende Monopolisierung: strenge Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit

Um eine drohende Monopolisierung bei der Warengestaltung zu vermeiden, sind nach Ansicht des BGH zudem strenge Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit (im Sinngehalt) einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung zu stellen. Hinsichtlich künftiger Markenrechtsstreitigkeiten werden daher die Entscheidungsgründe des BGH mit Spannung erwartet.

Haribo konnte sich zudem nicht auf ihre Wortmarke „Gold-Teddy“ berufen. Der Süßwaren-Konzern hatte die Marke erst nach seiner Kenntnis, dass Lindt eine Schokoladenfigur vertreiben möchte, eintragen lassen. Zu spät nach Ansicht des BGH: diese Geltendmachung stelle eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar.

Der bekannte in Bonn ansässige Süßwarenhersteller Haribo ist Inhaber der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Der Haribo-Konzern produziert u.a. die „Gummibärchen“, auch bekannt als „Goldbären“. Der Konzern ist gegen das Schweitzer Unternehmen Lindt bereits in der Vorinstanz mit seiner Klage auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz gescheitert. Für Lindt ist das Urteil hingegen ein voller Erfolg: dessen Maîtres Chocolatiers haben die Schokoladenfigur „Lindt-Teddy“ im Jahr 2011 gelaunched. Nach eigenen Angaben verkaufen sie rund 60 Millionen Stück im Jahr und dies dürfen sie auch weiterhin.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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