28.01.2013

BGH: Tonträgersampling von Sequenz des Titels “Metall auf Metall“ unzulässig

Die Musikgruppe „Kraftwerk“ gewinnt im Rechtsstreit um das Sampling einer zweitaktigen Rhythmussequenz aus ihrem Titel „Metall auf Metall“. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte durch das elektronische Kopieren und durch die fortlaufende Unterlegung der Sequenz in dem Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Ein eigenes Einspielen der Rhythmussequenz durch die Beklagten sei möglich gewesen (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11, „Metall auf Metall II“).

Werden die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke verwendet, ist dies unzulässig. Vorausgesetzt ein durchschnittlicher Musikproduzent ist in der Lage gleichwertige Musikaufnahmen selbst herzustellen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I Z 182/11, „Metall auf Metall II“) entschieden.

„Kraftwerk“ wehrt sich gegen Sampling von Sequenz ihres Titels “Metall auf Metall“

Geklagt hatten Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“, die im Jahre 1977 einen Tonträger veröffentlicht haben, auf dem eine Musikaufnahme mit dem Titel „Metall auf Metall“ enthalten ist. Bei den Beklagten handelt es sich um die zwei Komponisten des Musiktitels „Nur mir“, der durch eine ebenfalls beklagte Plattenfirma mit der Künstlerin Sabrina Setlur aufgenommen wurde. Die streitgegenständliche Musikaufnahme „Nur mir“ ist in zwei Versionen im Jahre 1997 veröffentlicht worden.

Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus der Musikaufnahme „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und damit ihren eigenen Musiktitel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Es wäre den Beklagten jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die übernommenen Rhythmussequenzen selbst einzuspielen, so die Kläger. Nach Ansicht der Kläger haben die Beklagten dadurch in ihre Tonträgerherstellerrechte eingegriffen und diese deshalb unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.

BGH sieht Tonträgerherstellerrechte durch Sampling verletzt

Nach Ansicht des BGH wurde in diesem Fall in die Tonträgerherstellerrechte der Kläger (§ 85 Abs. 1 UrhG) eingegriffen, indem die Beklagten im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen und diese dem Musiktitel „Nur mir“ unterlegt haben. Die Beklagtenseite könne sich nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Grundsätzlich könne zwar in analoger Anwendung dieser Norm auch die Nutzung fremder Tonaufnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sein. Dies gelte aber nur, wenn das neue Werk zu den aus der benutzten Tonaufnahme entnommenen Tönen einen so großen Abstand halte, dass es als selbständig anzusehen sei. Diese Voraussetzung hat der BGH wohl als erfüllt angesehen. Gleichwohl ist eine freie Benutzung nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen worden, wenn es möglich ist, die entnommenen Töne und Klänge selbst einzuspielen. Für diesen Fall haben die Richter keine Rechtfertigung für den Eingriff in die geschützte unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers gesehen.

Kunstfreiheit schützt Sampling nicht

Auch aus der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) lasse sich in einem solchen Fall ein Recht nicht ableiten, auch nur einen kleinen Teil der Tonaufnahme ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Das OLG sei zudem mit Recht davon ausgegangen, dass es bei der Frage, ob es möglich sei, eine Tonfolge selbst einzuspielen, auf die Möglichkeiten eines durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Nutzung der fremden Aufnahme ankäme. Ist es einem solchen Musikproduzenten möglich eine eigene Aufnahme herzustellen, die bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise gleichwertig sei, darf die fremde Leistung nicht übernommen werden. Im zu entscheidenden Sachverhalt hat der BGH bestätigt, dass die Beklagten sehr wohl in der Lage gewesen wären, die aus der Musikaufnahme „Metall auf Metall“ entnommenen Töne selbst einzuspielen.

BGH weist Revision zurück

Der Rechtstreit ist zunächst vor dem Landgericht (LG) Hamburg geführt worden, das der Klage stattgegeben hatte. Die daraufhin von den Beklagten eingelegte Berufung wurde jedoch durch das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) mit einem Urteil vom 07.06.2006 zurückgewiesen. Im Jahr 2008 hatte der BGH (Urteil vom 20.01.2008, Az.: I ZR 112/06 – Metall auf Metall) das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Hanseatische OLG hat die Beklagten daraufhin am 17.08.2011 (Az.: 5 U 48/05) erneut verurteil. Der BGH hat nunmehr die Entscheidung des Hanseatischen OLG bestätigt und die Revision zurückgewiesen.

Von: Kay Spreckelsen

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