18.04.2013

BGH entscheidet über Zulässigkeit des Youtube-Framings

Ist das Framing eines Youtube-Vidoes erlaubt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von „geframten“ Inhalten zu entscheiden (BGH I ZR 46/12) und beantwortet damit eine Grundsatzfrage.

Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 46/12 – Framing) entscheidet heute über die urheberrechtliche Bewertung des sog. Framing.

Die Beklagten hatten ein Youtube-Video der Klägerin in einem Fenster auf ihren eigenen Internetseiten eingebunden. Bei dem Video handelte es sich um einen kurzen Film über Wasserverschmutzung, den die Klägerin hatte erstellen lassen. Der Film war von Dritten  ohne Zustimmung der Klägerin auf Youtube hochgeladen worden. Die Klägerin ist ein Hersteller von Wasserfiltersystemen, die Beklagte sind Handelsvertreter für konkurrierende Unternehmen.

Beim sogenannten Framing werden Inhalte von einer anderen Internetseite in einem Fenster auf der eigenen Internetseite dargestellt, ohne dass die Seite verlassen wird. Eine physikalische Kopie der Datei wird nicht erstellt. Der Ersteller der Website kann die Verfügbarkeit der „geframten“ Inhalte nicht beeinflussen.

Der BGH hat die Frage zu entscheiden, ob eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG voraussetzt, dass sich der zugänglich gemachte Inhalt in der Zugriffssphäre des Nutzers befindet.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind bislang nicht veröffentlicht worden. Das Landgericht München I hat in vergleichbaren Entscheidungen (33 O 9655/12; 21 O 20028/05) die Ansicht vertreten, dass § 19a UrhG eine Herrschaft des „Framenden“ nicht erfordert. Es hat darauf abgestellt, dass aus Sicht desjenigen, der eine Website abruft, nicht erkennbar ist, woher ein dort „geframter“ Inhalt stammt, weil die URL der „geframten“ Inhalte nicht dargestellt wird, und dass das Erfordernis einer physikalischen Herrschaft über „geframte“ Inhalte aus der Enststehungsgeschichte des § 19a UrhG nicht hergeleitet werden könne.

Die Gegenansicht, die bislang vom Oberlandesgericht Köln (6 U 206/11, im Ergebnis offen gelassen) und offenbar nun auch vom Oberlandesgericht München vertreten wird, stellt darauf ab, dass nach Rechtsprechung des BGH in vergleichbaren Fällen Nutzungshandlungen i.S.v. § 19a UrhG stets ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks voraussetzen.

Von: Martin Bolm

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