04.04.2012

AG Hamburg: 2.500,00 € Schadensersatz für ein Musikalbum

Wegen der unerlaubten Verwertung von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Systems hat ein Anschlussinhaber 2.500,00 € Schadensersatz für ein Musikalbum gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hamburg vom 04.04.2012 (Az.: 36a C 479/11) zu zahlen.

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 04.04.2012 (Az.: 36a C 479/11) den Inhaber eines Internetzugangs, über den ein vollständiges Musikalbum mittels der Software "BitTorrent" öffentlich zugänglich gemacht wurde, zur Zahlung von (weiteren) 2.250,00 € Schadensersatz sowie 1.379,80 € Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das AG Hamburg hat in seiner Entscheidung betont, dass die Kosten der Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu berechnen sind und die Klägerin eine 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale verlangen kann. Eine "Deckelung" der Anwaltskosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG auf einen Betrag von 100,00 € lehnte das Gericht ab, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums innerhalb einer "Tauschbörse" keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne der Vorschrift sei. Der Schadensersatz sei im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen und stehe der Klägerin in Höhe von 2.500,00 € zu. Dieser Betrag sei angemessen für die öffentliche Zugänglichmachung eines vollständigen Musikalbums mit 11 Musikaufnahmen.

Der Beklagte hatte außergerichtlich bereits 250,00 € gezahlt, dann aber ein außergerichtliches Vergleichsangebot über weitere 750,00 € abgelehnt. Statt ohne gerichtliches Verfahren die Angelegenheit mit einer Zahlung von insgesamt 1.000,00 € zu beenden, hat der Beklagte nun 3.879,80 € an die Klägerin zu zahlen. Hinzu kommen weitere 315,00 € Gerichtskosten, 702,50 € für Anwaltskosten der Klägerin und 752,68 € eigene Anwaltskosten. Im Ergebnis hat der Beklagte somit 5.649,98 € zu begleichen.

 

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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