23.07.2015

Unbegrenztes Bankgeheimnis vs. Schutz des geistigen Eigentums

Banken dürfen sich nicht mehr auf ihr Bankgeheimnis berufen, um urheber- oder markenrechtliche Drittauskunftsansprüche unerfüllt zu lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16.07.2015 (Az.: C-580/13) entschieden. Rechteinhaber sind damit nun nicht mehr darauf angewiesen, den langwierigen Weg über ein Strafverfahren zu gehen, um rechtsverletzende Kontoinhaber zu identifizieren, sondern können ihre Auskunftsansprüche auch zivilrechtlich durchsetzen.

Auf das Bankgeheimnis werden sich Banken künftig nicht mehr berufen können, um einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme auf Auskunftserteilung durch einen verletzten Rechteinhaber zu entgehen.

Dies ist die Konsequenz aus der Entscheidung des EuGH vom 16.07.2015. Da das Bankgeheimnis eine unbegrenzte und bedingungslose Verweigerung einer Auskunft ermöglicht, verstößt es nach Ansicht des EuGH gegen die Verpflichtung, effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung des geistigen Eigentums zu gewähren, welche in Art. 8 Abs. 3 lit. e. RL 2004/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums normiert ist.

Eine brandenburgische Sparkasse hatte sich auf das Bankgeheimnis berufen und darauf gestützt von ihrem zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies führte zum Schutz der Anonymität des Sparkassenkunden, dessen Konto zur Zahlungsabwicklung beim Verkauf eines markenrechtsverletzenden Produkts verwendet wurde. Für den verletzten Rechtsinhaber, den Inhaber der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „Davidoff Hot Water“, bedeutete die Weigerung der Sparkasse jedoch, nicht wirksam gegen die Markenrechtsverletzung vorgehen zu können.

BGH hat zu prüfen: Verstößt der Auskunftsanspruch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen

Der Rechteinhaber hatte die Bank auf Auskunft verklagt und war damit in erster Instanz erfolgreich aber in zweiter Instanz unterlegen, so dass er den Bundesgerichtshof (BGH) anrief. Dieser legte dem EuGH die Frage vor, ob das Bankgeheimnis der mitgliedsstaatlichen Verpflichtung entgegensteht, einen wirksamen Rechtsbehelf zur Durchsetzbarkeit des Rechts des geistigen Eigentums zu schaffen.

Weil der EuGH die Frage nun bejaht hat, bleibt für den BGH nun noch zu prüfen, ob eine Auskunftserteilung allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider läuft. Dies hat der BGH bereits zum (gleichlautenden) urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG entschieden. In seiner Entscheidung „Alles kann besser werden“ hatte der 1. Zivilsenat die Rechte des Dienstleisters (im dortigen Fall also die Rechte des Internetproviders) ebenso hinter den Rechten am geistigen Eigentum zurücktreten lassen wie die Rechte des Rechtsverletzers, wobei es dort sogar um die eingriffsintensivere Nutzung von Verkehrsdaten gegangen war.

Rechteinhaber gestärkt: Bankauskünfte auch zivilrechtlich durchsetzbar


Bislang bestand für die Rechteinhaber nur die Möglichkeit, die Daten von Kontoinhabern über ein Strafverfahren heraus zu bekommen. Dies bedeutet aber zwangsläufig Unwägbarkeiten, weil Herrin des Strafverfahrens die Staatsanwaltschaft und nicht der Rechteinhaber ist. Dementsprechend sind solche Strafverfahren nicht nur langwierig, sondern es ist teilweise auch fraglich, ob die Sache überhaupt „ausermittelt“ wird, ob also tatsächlich aufgeklärt wird, wer Inhaber des für eine Rechtsverletzung genutzten Kontos ist. Nun können Rechteinhaber selbst an die Banken herantreten und ihre zivilrechtlichen Drittauskunftsansprüche auch selbst gerichtlich durchsetzen.

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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