26.08.2014

Rasch Rechtsanwälte Newsletter 2 / August 2014

Ab jetzt informieren wir mit einem Newsletter über Entwicklungen in der Rechtsprechung und über Rasch Rechtsanwälte. Unseren Newsletter können Sie unter www.raschlegal.de/newsletter abonnieren.

EuGH: Anspruch gegen Suchmaschine auf Entfernung von Suchergebnissen auch bei rechtmäßigen Inhalten
EuGH verwirft tschechische Schrankenregelung für öffentliche Wiedergabe in Kureinrichtung
EuGH: Browser-Caching und Speicherung im Bildschirmspeicher sind nicht zustimmungspflichtig
LG Hamburg verbietet Verkauf von US-Parallelimporten über Amazon Marketplace
LG Hamburg: Hersteller einer Software zum Download von Musikvideos haftet für Urheberrechtsverletzungen
Rechtsanwältin Voigtland erwirbt Titel „Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht“

EuGH: Anspruch gegen Suchmaschine auf Entfernung von Suchergebnissen auch bei rechtmäßigen Inhalten

Der EuGH hat in seiner Aufsehen erregenden Entscheidung fünf wesentliche Fragen geklärt: 1. Auch die Tätigkeit einer Suchmaschine ist eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der Datenschutzrichtlinie, 2. Europäisches Datenschutzrecht ist auch dann anwendbar, wenn die eigentliche Verarbeitung in den USA erfolgt, das Geschäftsmodell der Suchmaschine aber untrennbar damit verknüpft ist, in dem betreffenden Mitgliedsstaat Werbung zu vertreiben, 3. Die Datenverarbeitung durch eine Suchmaschine setzt voraus, dass „berechtigte Interessen“ der Suchmaschine und der Internetnutzer überwiegen, diese Abwägung kann sich im Laufe der Zeit ändern, 4. Der Anspruch auf Entfernung von Suchergebnissen setzt nicht voraus, dass der Betroffene zugleich oder vorher gegen den Betreiber der verlinkten Website vorgeht und ist unabhängig davon, ob die Inhalte auf der verlinkten Website rechtmäßig sind.

Eine spanische Zeitung hatte 1998 eine Anzeige über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers abgedruckt. Die Anzeige war noch im Jahre 2010 auf der Website der Zeitung abrufbar, und diese Seite erschien bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine Google in den Suchergebnissen. Die spanische Datenschutzagentur forderte Google Inc. und Google Spain zur Sperrung der betreffenden Links auf. Dagegen legten beide Unternehmen Rechtsmittel ein. Das spanische Gericht hat dem EuGH mehrere Fragen zum Anwendungsbereich der europäischen Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG vorgelegt. Der EuGH hat die Anwendbarkeit der europäischen Datenschutz-Richtlinie auf Suchmaschinen mit weitreichenden Folgen für diese bejaht.

Zunächst schafft der EuGH Klarheit bei der Anwendbarkeit der Richtlinie: Die in jeweils nationales Recht umgesetzten Regelungen der Datenschutzrichtlinie sind auch auf Unternehmen anwendbar, bei denen die fraglichen Daten nicht auf dem Gebiet eines der Mitgliedsstaaten verarbeitet werden. Nach Angaben von Google werden die fraglichen Daten nur von Google Inc. in den USA verarbeitet, während die spanische Niederlassung Werbung vermarkte. Der EuGH stellt darauf ab, dass beide Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden sind, weil die bei Eingabe eines Suchworts gemeinsam mit den Suchergebnissen angezeigten „AdWords“-Anzeigen den Betrieb der Suchmaschine erst wirtschaftlich macht (Abs. 56). Das Anzeigen von Suchergebnissen erfolgt daher – so der EuGH - „im Rahmen der Werbetätigkeit“. Dass die spanische Niederlassung Anzeigen verkauft oder auch den Verkauf von Anzeigen nur „fördert“, reicht dem EuGH aus (Abs. 55).

Die Anwendbarkeit der Datenschutz-Richtlinie führt dazu, dass für jede Datenverarbeitung gemäß Art. 7 f) der Richtlinie ein berechtigtes Interesse gegeben sein muss. Überwiegen demgegenüber die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, wird die Datenverarbeitung unzulässig. Eine solche Beeinträchtigung von Grundrechten, hier Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta – Recht auf Achtung des Privatlebens und Recht auf Schutz personenbezogener Daten – kann nach dem EuGH insbesondere dann gegeben sein, wenn bei der Eingabe eines Namens ein „strukturierter Überblick“ über das Profil einer Person abrufbar ist (Abs. 37, 80). Der Grundrechtseingriff durch eine Suchmaschine ist daneben auch deswegen stärker als der einer Website, weil durch die Suchmaschine bestimmte Rechte verletzende Inhalte überhaupt erst auffindbar sind (Abs. 80, 87).

Der Eingriff in die Grundrechte, der sich aus der Abrufbarkeit von Suchmaschinenergebnissen ergebe, ist laut EuGH nur dann gerechtfertigt, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Person, den Internetnutzern und dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers gefunden werden könne. Diese Abwägung fällt zugunsten des Betroffenen und zu Lasten der Suchmaschine und der interessierten Öffentlichkeit aus, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 I c) e) der Datenschutz-Richtlinie nicht mehr gegeben sind. Das Interesse an der Sperrung überwiegt also nicht nur dann, wenn die Daten sachlich unrichtig sind oder Daten, „nicht auf den neuesten Stand gebracht sind“ (Abs. 92). Es überwiegt sogar – wie im entschiedenen Fall – bei sachlich richtigen Daten, wenn die Daten „für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich sind“, also „diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen“ (Abs. 93).

Grundsätzlich überwiegen in der Abwägung die Interessen der in ihren Grundrechten betroffenen Person. Abhängig von der Rolle, die die betroffene Person in der Öffentlichkeit spielt, und von der Sensibilität der Information für deren Privatleben könne die Abwägung „in besonders gelagerten Fällen“ auch anders ausfallen.

Anspruch gegen Suchmaschine unabhängig von einem Vorgehen gegen die Website

Der Betroffene hat nach dem EuGH die Wahl, ob er neben der Suchmaschine auch den Betreiber der Website in Anspruch nimmt. Beide Ansprüche sind nach dem EuGH unabhängig und stehen in keinem Rangverhältnis (Abs. 82). Der EuGH sieht in der Darstellung der Suchergebnisse, wie oben schon dargestellt, eine eigenständige Datenverarbeitung mit eigenständiger Eingriffsqualität. Dass eine Anzeige oder ein anderer Grundrechte verletzender Inhalt auf einer Website verbleibt, könne daneben – im Gegensatz zur Darstellung von Suchergebnissen - u.U. auch durch journalistische Zwecke i.S.d. Art. 9 Datenschutz-Richtlinie gerechtfertigt sein.

Anmerkung: Die Entscheidung ist zunächst begrüßenswert, weil sie klarstellt, dass sich ein Unternehmen nicht dem EU-Datenschutzrecht entziehen kann, indem es die eigentliche Datenverarbeitung auslagert, geschäftlich aber in einem EU-Land mit eigener Niederlassung präsent ist und Werbung vermarktet. Es muss betont werden, dass der EuGH kein „Recht auf Vergessen“ geschaffen hat, denn die ursprünglichen Inhalte bleiben auch nach dem Entfernen von Links in der Ergebnisliste auf der Website erhalten, sind jedoch schwerer auffindbar. Die Auffassung des EuGH steht im Widerspruch zur bisherigen deutschen Rechtsprechung, die einen Löschungsanspruch gegen Suchmaschinen bisher nur bei evidenten Rechtsverletzungen und nach Kenntnisverschaffung bejaht hat. Der EuGH setzt sich auch über die Ansicht des Generalanwalts hinweg, der eine Löschung nur dann für berechtigt hält, wenn der Website-Betreiber einer Indexierung nicht zugestimmt hat oder die Suchmaschine einer Aufforderung zur Aktualisierung des Cache nicht nachgekommen ist. Nach dem EuGH erstarken die Interessen des Betroffenen an einer Entfernung von Suchergebnissen im Laufe der Jahre und überwiegen nach einiger Zeit die wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschine und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Wann das der Fall ist, müssen die nationalen Datenschutzbehörden und die Rechtsprechung jetzt herausarbeiten.

EuGH, Urteil vom 13.05.2014  (C-131/12 ) – Costeja González / Google Spain SL und Google Inc.


EuGH verwirft tschechische Schrankenregelung für öffentliche Wiedergabe in Kureinrichtung

Die tschechische Verwertungsgesellschaft OSA hat sich weitgehend gegenüber einem Träger von Kureinrichtungen durchgesetzt. Die Höhe ihrer Tarife unterliegt aber gerichtlicher Überprüfung.

Klägerin war eine Verwertungsgesellschaft, die OSA. Die OSA ist das tschechische Pendant zur GEMA und nimmt die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter an Musikwerken wahr. Beklagte war ein privater Träger von Kureinrichtungen. Sie machte ihren Kurgästen in den Zimmern mit Fernsehern und Radiogeräten Werke zugänglich, die von der Klägerin verwertet wurden. Das tschechische UrhG enthält in § 23 eine Ausnahme für Gesundheitseinrichtungen, diese sind von der Zahlung einer Vergütung für die Zugänglichmachung von Rundfunkübertragungen an die Urheber entpflichtet. Der EuGH hatte zu klären, ob diese Regelung gegen Art. 3 I und 5 der InfoSoc-Richtlinie verstößt.

Der EuGH hält fest, dass keine der Ermächtigungen in Art. 5 II InfoSoc-Richtlinie, die den Mitgliedsstaaten erlauben, Schrankenregelungen für die öffentliche Wiedergabe einzuführen, den vorliegenden Fall betrifft. Danach steht die tschechische Schrankenregelung im Widerspruch zu Art. 3, 5 der InfoSoc-Richtlinie.

Mit der zweiten Vorlagefrage wollte das tschechische Gericht wissen, ob es die Richtlinie im Verhältnis zwischen der OSA und der Beklagten (unter weiteren Voraussetzungen) direkt anwenden dürfe, wenn sie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden sei. Diese Frage beantwortet der EuGH gemäß seiner ständigen Rechtsprechung mit „Nein“: Eine EU-Richtlinie entfalte in einem Gerichtsverfahren zwischen Privaten in einem Mitgliedsstaat keine „horizontale“ Drittwirkung in dem Sinne, dass sich ein Privater gegenüber einem anderen auf Normen der Richtlinie berufen kann. Im Verhältnis zwischen Privaten kann, so der EuGH, der Einfluss von Richtlinien auf das nationale Recht nur im Wege der richtlinienkonformen Auslegung gesichert werden, zu der die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Die richtlinienkonforme Auslegung finde aber ihre Schranke in der Auslegung contra legem. Da hier offenbar die betreffende Norm des tschechischen UrhG auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung mit der Intention der Richtlinie vereinbar war, führte der einzige Weg für das Gericht über das Vorlageverfahren gem. Art. 267 AEUV.

Daneben hatte der beklagte Träger der Kureinrichtung geltend gemacht, es verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV, dass er die Nutzungen nur bei der Klägerin und nicht auch bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft lizenzieren dürfe. Die Lizenzen in Nachbarstaaten seien weit günstiger. Der EuGH hält hierzu fest, dass nur die territoriale Aufteilung, wie sie von den Verwertungsgesellschaften praktiziert wird, geeignet ist, das derzeitige hohe Schutzniveau für Urheberrechte aufrecht zu erhalten. Könne ein Nutzer eine beliebige Verwertungsgesellschaft auswählen, würde es zu erheblichen Problemen bei der Kontrolle der Nutzung und der Entrichtung der Gebühren kommen.

Als letztes befasst sich der EuGH mit dem Vorwurf der Beklagten, die Klägerin missbrauche mit ihrem Monopol eine marktbeherrschende Stellung, Art. 102, 106 AEUV. Das vorliegende Gericht muss nun u.a. prüfen, ob die Tarife der OSA „erheblich“ höher sind als in anderen Mitgliedsstaaten. Kommt das vorlegende Gericht zu diesem Ergebnis, muss die Klägerin darlegen, dass die höheren Tarife durch objektive Umstände gerechtfertigt sind.

EuGH, Urteil vom 27.02.2014 (C-351/12)  - OSA / Lébecne lázne Mariánské lázne a.s.


EuGH: Browser-Caching und Speicherung im Bildschirmspeicher sind nicht zustimmungspflichtig

Der EuGH hat geklärt, dass die temporären Kopien, die beim Ansehen von Internetseiten kurzzeitig im Browser-Cache der Festplatte und im Bildschirmspeicher des Nutzers verbleiben, als so genannte ephemere Vervielfältigungen privilegiert sind und keiner Erlaubnis der Rechteinhaber bedürfen.
Art. 5 I InfoSoc-Richtlinie privilegiert „flüchtige und begleitende“ Vervielfältigungen ohne unter dort genannten einzelnen weiteren Voraussetzungen. Der Erwägungsgrund 33 nennt ausdrücklich auch das Browsing und Caching. Der Art. 5 I wurde nahezu wörtlich in § 44a UrhG umgesetzt. Der EuGH hatte aufgrund der Vorlagefrage nur die ersten drei Merkmale einer ephemeren Kopie zu prüfen (vorläufige Vervielfältigungshandlung, flüchtig oder begleitend, die einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt). Die weiteren beiden Merkmale hatte das vorlegende Gericht bereits bejaht. Der EuGH hält fest, dass Cachekopien auf der Festplatte „vorläufig“ sind, weil sie automatisch nach einer gewissen Zeit durch andere Inhalte ersetzt werden. Das gelte auch für Bildschirmkopien, weil diese schon beim Verlassen einer Website gelöscht würden. Weil Cachekopien das Browsing erheblich erleichterten, bildeten sie auch einen „integralen Bestandteil eines technischen Verfahrens“. Cachekopien seien auch „begleitend“, weil sie keinen eigenständigen Zweck hätten. Bildschirmkopien seien „flüchtig“.

Hat der Inhaber des Urheberrechts sein Werk auf einer Website im Internet öffentlich zugänglich gemacht, muss ein Nutzer für die Lektüre der Website also nicht zusätzlich eine weitere Zustimmung „für das Gleiche“ - nämlich für das Anfertigen von temporären Kopien beim Ansehen der Website – einholen.

Anmerkung: Der EuGH beschäftigt sich ausdrücklich nicht mit der Frage, ob eine weitere Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich ist, wenn der Nutzer einen im Internet mit seiner Einwilligung abrufbaren Text dauerhaft herunterlädt und speichert („Download“). Es liegt dann schon keine nur vorläufige Kopie nach Art. 5 I InfoSoc-RL / § 44a UrhG vor. Ein Download hat auch je nach Art des Werks im Gegensatz zu einer Zwischenspeicherung eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, weil z.B. Zeitungsartikel von Verlagen nicht unbegrenzt online gehalten werden, sondern teils nicht mehr oder nur über kostenpflichtige Archive zu beziehen sind. Unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG werden Downloads von vom Berechtigten eingestellten Text- oder Bild-Inhalten jedoch regelmäßig als Privatkopie erlaubt sein, wenn sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

Die Entscheidung lässt sich nicht auf das Streaming über illegale Portale im Internet (z.B. „kinox.to“) übertragen. Dort ist regelmäßig schon die auf einem Filehoster abgelegte „Erstkopie“ nicht mit Einwilligung der Berechtigten entstanden.

EuGH Urteil vom 05.06.2014 (C-360-13) – Public Relations Consultants / Newspaper Li-censing Agency

 

LG Hamburg verbietet Verkauf von US-Parallelimporten über Amazon Marketplace

Erneut hat das Landgericht (LG) Hamburg in einem von Rasch Rechtsanwälte  geführten Eilverfahren einem US-amerikanischen Händler verboten, Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Heute werden CDs, Vinyl LP oder DVDs zunehmend weltweit über Internetplattformen wie Amazon oder ebay vertrieben. Vor allem Händler nutzen dabei Internetplattformen wie beispielsweise den Amazon Marketplace, um sich weltweite Vertriebswege zu eröffnen. Regelmäßig handelt es sich bei Tonträgern aus dem außereuropäischen Ausland jedoch um unerlaubte Parallelimporte, die den Handel der inländischen Rechteinhaber massiv beeinträchtigen. Häufig ist die einzige Möglichkeit des Rechteinhabers, sich gegen diese Art der Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen, das direkte Vorgehen gegen die im Ausland sitzenden Händler.

Das LG Hamburg hat in einem vom Rasch Rechtsanwälte geführten Rechtsstreit einem US-Internethändler und dessen Geschäftsführerin nun verboten, Importtonträger mit Aufnahmen eines US-amerikanischen Sängers in Deutschland zu verbreiten, die zuvor nicht mit Zustimmung der Antragstellerin oder einer anderen berechtigten Rechteinhaberin in der Europäischen Union durch Veräußerung in den Verkehr gebracht  wurden.

Die Antragsgegnerin, eine US-amerikanische Gesellschaft mit Sitz in Florida, hatte im April 2014 Vinyl-Tonträger mit Aufnahmen eines US-amerikanischen Sängers über den Marketplace des Internethändlers Amazon angeboten und verkauft. Diese Tonträger wurden allerdings nicht in Deutschland hergestellt und waren nicht für den europäischen Tonträgermarkt bestimmt.

Nachdem die Antragstellerin, die die ausschließlichen Verwertungsrechte an diesen Musikaufnahmen für Deutschland besitzt, auf dieses Angebot aufmerksam wurde, bestellte sie einen Tonträger zu Testzwecken und konnte anhand deutlicher Merkmale leicht feststellen, dass es sich hierbei um einen US-amerikanischen Tonträger gehandelt hat. Ihre Zustimmung zu einer Verbreitung dieses Tonträgers in Deutschland hatte sie jedoch nicht erteilt.

Die Antragstellerin forderte daraufhin den Händler durch Rasch Rechtsanwälte auf, die weitere Verbreitung dieser Importtonträger in Deutschland einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Antragsgegnerin zwar das Angebot einstellte, sich jedoch nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, wurde durch Rasch Rechtsanwälte für die deutsche Rechteinhaberin ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Hamburg eingereicht.

Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung (Az.: 310 O 180/14) am 01.07.2014 antragsgemäß gegen den Händler erlassen. Sie ist mittlerweile auch zugestellt. Das Gericht verpflichtete zudem die Geschäftsführerin des US-amerikanischen Händlers zur Unterlassung, da ihr nach Ansicht der Richter zumindest ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist. Aufgrund Schriftverkehr von Anfang April 2014 war der Geschäftsführerin bekannt, dass der Vertrieb dieses Import Tonträgers in Deutschland nicht zulässig ist. Spätestens seit

diesem Zeitpunkt hatte die Geschäftsführerin nach Meinung des LG Hamburg die Möglichkeit zur Verhinderung der Lieferung dieses Tonträgers nach Deutschland gehabt. Da die Geschäftsführerin gleichwohl nicht die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, haftet sie nunmehr auch persönlich für diese Rechtsverletzung.

Anmerkung: Seit Jahren beklagen kleine und größere Rechteinhaber der Musikbranche das zunehmende Angebot von Tonträgern aus dem außereuropäischen Ausland über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace. Aufgrund der Breite des angebotenen Repertoires und der Vielzahl der Anbieter, die zumeist im Ausland ihren Geschäftssitz haben, scheint sich ein Gefühl der Machtlosigkeit bei vielen inländischen Rechteinhabern auszubreiten. Dem ist allerdings nicht so. Wie dieses Verfahren vor dem LG Hamburg aufzeigt, bestehen gute Möglichkeiten auch zur Rechtsdurchsetzung gegen ausländische Internethändler. Diese Händler sind identifizierbar, erreichbar und können auch mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch genommen werden. Da solche Verfahren zudem erheblichen Kostenfolgen für die Händler haben, ist durchaus erkennbar, dass diese nach wiederholten Inanspruchnahmen ihre Geschäftspraktiken überdenken und häufig ihr Angebot den rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen. 

LG Hamburg,  Beschluss 310 O 180/14 vom 01.07.2014
Verfasser des Beitrags: RA Kay Spreckelsen
Bearbeitende Rechtsanwälte waren RA Kay Spreckelsen und RA Knut Stenert.

 

 

LG Hamburg: Hersteller einer Software zum Download von Musikvideos haftet für Urheberrechtsverletzungen

Die von RA Mirko Brüß, Rasch Rechtsanwälte, im November 2013 erstrittene Entscheidung ist nun in GRUR-RR 2014, 241 veröffentlicht. Danach hat der Geschäftsführer einer Software, die hauptsächlich angepasst wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern und die er sich als Herausgeber zu eigen gemacht hat, als Täter für Urheberrechtsverletzungen einzustehen, wenn er keine Vorkehrungen gegen einen solchen Gebrauch trifft.

Das LG Hamburg hat daneben festgehalten, dass die RTMPE-Technologie für Videostreams „überwiegend wahrscheinlich“ eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a UrhG ist, die den Download einer Datei mit einem Musikvideo nicht unerheblich erschwert.

LG Hamburg, Beschluss 310 O 144/13 vom 25.04.2013

 

 

Rechtsanwältin Voigtland erwirbt Titel „Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht“

Frau Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M., wurde am 05. Mai 2014 von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung „Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht“ verliehen. Wir gratulieren!

Voraussetzung für das Führen des Fachanwaltstitels ist der Nachweis praktischer Erfahrungen und besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Rechtsgebiet sowie jährliche Fortbildungen. Die Fachanwaltsbezeichnung wird nach Prüfung in einem formalisierten Verfahren durch die Rechtsanwaltskammer verliehen. Die Bezeichnung als Fachanwalt belegt damit „geprüfte Qualität" (Quelle: Rechtsanwaltskammer Hamburg).

Frau RAin Voigtland ist seit 2011 in der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte tätig und berät im Presse- und Urheberrecht.


Herausgeber:

Clemens Rasch, An der Alster 6, 20099 Hamburg

Redaktion:

Martin Bolm, An der Alster 6, 20099 Hamburg
Telefon 040-244297-0
bolm@raschlegal.de

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