15.11.2012

OLG Hamm: zur kerngleichen Rechtsverletzung und mehrfachen Verwirkung der Vertragsstrafe

Wegen einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten Klausel zu „Zirka-Fristen“ von Lieferzeiten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einer Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 14.000,00 € zugesprochen (Entscheidung vom 18.09.2012, Az.: 4 U 105/12).

Das OLG Hamm hat sich in einer Entscheidung vom 18.09.2012 (Az.: 4 U 105/12) zur kerngleichen Rechtsverletzung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer daraufhin verwirkten Vertragsstrafe geäußert.

Ein Onlinehändler wurde ursprünglich unter anderem wegen der Verwendung einer AGB-Klausel abgemahnt, die folgenden Inhalt hatte:

„Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.“

Der Onlinehändler unterwarf sich daraufhin mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 3.500,00 €. In seinem Onlineshop sowie auf einer weiteren Internetplattform verwendete der Onlinehändler später an mindestens zwei weiteren Zeitpunkten die folgende abgeänderte Formulierung in seinen AGB:

„Angegebene Lieferzeiten stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“

Der Unterlassungsgläubiger nahm den Onlinehändler aufgrund dieser AGB auf die Zahlung der Vertragsstrafe in vier Fällen, also insgesamt 14.000,00 €, gerichtlich in Anspruch. Dem ist das OLG Hamm gefolgt.

Das OLG Hamm ließ es dahingestellt, ob die in Literatur und Rechtsprechung mehrheitlich für wirksam im Sinne des § 308 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehaltene Angabe von "Zirka-Fristen" hier zu beanstanden sei, da jedenfalls die vorangegangene Formulierung der Klausel nicht erkennen ließe, dass die Lieferzeit nicht mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt wird und damit unwirksam im Sinne der Norm sei. Da genau dies auch Grund und Ursache der ursprünglichen Inanspruchnahme war, die zur Unterwerfung führte, läge ein kerngleicher Verstoß vor, der die Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtfertigte.

Nicht zu beanstanden sei auch die Geltendmachung der Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß und damit insgesamt in Höhe von 14.000,00 €. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit einer Zusammenfassung mehrerer Rechtsverstöße zu einer rechtlichen Einheit auch nach der von den Parteien gewählten Formulierung der Unterlassungserklärung, nach der für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe fällig war.

Im zu beurteilenden Fall war der Onlinehändler jedoch bereits zuvor wegen der Verwendung der neuen Klausel abgemahnt und erstmals auf die Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen worden. Gleichwohl hat er die Begehung der Rechtsverstöße fortgesetzt. Der vom Beklagten verfolgte Zweck der Beseitigung der Wiederholungsgefahr sei daher ebenso wenig eingetreten, wie die von der Klägerin beabsichtigte Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs. Das schon als renitent anzusehende wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten rechtfertige eine Aufsummierung der – mit 3.500,00 € moderat angesetzten – Vertragsstrafe, ohne dass dies gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstieße.

 

 

Von: Alexander Kunath

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