20.01.2015

OLG Hamburg verbietet den Vertrieb von Bots für World of Warcraft

Positive Entscheidung für Entwickler von Games: Bots „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“ behindern gezielt den Vertrieb des Online-Computerspiels World of Warcraft (WoW) und verstoßen damit gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 06.11.2014 (Az.: 3 U 86/13) entschieden.

Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.11.2014 – Az.: 3 U 86/13) hat ein Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach der Vertrieb der Automatisierungssoftware (Bots) „Honorbuddy“ und „Gatherbuddy“ für das online Game World of Warcraft (MMORPG) eine unlautere Behinderung der Blizzard Entertainment SAS gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt einer Absatz- und Vertriebsstörung darstellt.

Die Beklagten entwickeln und vertreiben Computerprogramme, sogenannte Bots für das Computerspiel World of Warcraft. Der von den Beklagten entwickelte Bot „Honorbuddy“ ermöglicht den Spielern unter anderem das automatische Suchen und Absolvieren von Aufgaben (Questing). Durch den Abschluss von Quests steigt der Spielcharakter in Levelstufen bis zur maximalen Levelstufe (aktuell 100) auf und erhält neue Fähigkeiten. Die Funktion des Bots „Gatherbuddy“ besteht darin, den Spielcharakter automatisiert nach „Handwerksmaterialien“ wie zum Beispiel Erzen oder Kräutern suchen zu lassen, welche verwendet werden, um neue Gegenstände herzustellen, oder die einfach im Spiel an andere Spieler für Ingame-Gold verkauft werden können.

Vertrieb von Bots: kein unlauteres Verleiten der Spieler zum Vertragsbruch

Die Nutzung derartiger Bots wird den Spielern seitens der Klägerin im Rahmen der „Battlenet-Nutzungsbedingungen“ untersagt, welche jeder Spieler bei Erstellung eines Battlenet- bzw. World of Warcraft Accounts bestätigen muss.

Das OLG Hamburg geht davon aus, dass die „Battlenet-Nutzungsbedingungen“ als AGB zu werten sind, die seitens der Klägerin auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das Verbot der Nutzung von Bots ist auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – gemäß § 307 BGB hinreichend klar und verständlich formuliert und stellt auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht das OLG Hamburg in der Tätigkeit der Beklagten jedoch kein unlauteres Verleiten der Spieler zum Vertragsbruch. Denn allein das Anbieten der Bots zum Kauf reiche für das Merkmal „Verleiten“ noch nicht aus, zumal es allein der Entscheidung der Spieler obliegt, ob sie den Bot verwenden. Eine über das bloße Angebot der Bots hinausgehende Einwirkung auf die Spieler konnte das Gericht nicht feststellen.

Unlauterer Vertrieb von Bots verursacht der Game - Industrie erheblichen Schaden

Die Unlauterkeit des Vertriebs der Bots gemäß § 4 Nr. 10 UWG folgt jedoch aus dem Umstand, dass es der Klägerin nicht mehr möglich ist, World of Warcraft in seiner ursprünglichen „reinen Form“, d.h. frei von den Buddy-Bots der Beklagten auf den Markt zu bringen. Somit liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Dabei liege es auf der Hand, dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität einbüßt. Damit sind die angebotenen Bots der Beklagten geeignet, dem Angebot der Klägerin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Ausblick für Entwickler von Games

Insgesamt handelt es sich um eine begrüßenswerte Entscheidung des OLG Hamburg. Denn die Nutzung von Bots dürfte eines der größten Ärgernisse bei Online-Games derzeit sein. Aus Sicht der Spieleentwickler ist es jedoch bedauerlich, dass eine Verleitung zum Vertragsbruch seitens der Bot-Entwickler durch das Gericht verneint wurde. Denn dies wäre der effizienteste Weg gewesen, den Vertrieb von Bots einzuschränken. Auch in zukünftigen Verfahren gegen Bot-Entwickler wird es daher erforderlich sein darzustellen, inwieweit der Bot ehrliche Spieler benachteiligt und welche negativen Auswirkungen dies auf den Spielverlauf hat. Rasch Rechtsanwälte beraten Sie dabei gerne.

Von: Rechtsanwalt Jan H. Petersen

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