08.02.2012

OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegen einen Blog-Betreiber

Wird ein rechtsverletzender Beitrag in einem Blog veröffentlicht, kann sich gegen den Betreiber ein Anspruch auf Auskunft des Verfassers richten nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az: 4 U 1850/11).

Das OLG Dresden hat mit einem Urteil vom 08.02.2012 (Az: 4 U 1850/11) über die Fragestellung entschieden, ob sich gegen den Betreiber eines Blogs ein Anspruch auf Auskunft des Verfassers von einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben kann. Im Gegensatz zum Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 3.8.11, Az.: I-3 U 196/10) hat der 4. Zivilsenat des OLG Dresden die Auffassung vertreten, dass trotz der Regelung des § 13 Abs. 6 Telemediengesetz (TMG) ein Diensteanbieter im Einzelfall dazu verpflichtet werden kann, den Namen eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Beitrags zu benennen.

In dem Blog des Betreibers ist mit einem anonymen Beitrag über eine Versicherungsmaklerin und ihre vermeintliche unzulässige Aktivität berichtet worden. Die Maklerin verlangte daraufhin von dem Blog-Betreiber den Autor des veröffentlichten Kommentars zu nennen. Nach Ansicht der Maklerin hatte der anonyme Beitrag ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb sie gegen den Verfasser Ansprüche geltend machen wollte.

Nach Auffassung des OLG Dresden bestehe ein allgemein bürgerlich-rechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Blog-Betreiber nach § 242 BGB. Stelle sich ein Kommentar als persönlichkeitsrechtsverletzend heraus, unterliege ein Blog-Betreiber, ähnlich einem Hostprovider, unter bestimmten Voraussetzungen der Störerhaftung. Auch hafte ein Blog-Betreiber, wenn er selbst nicht Schuldner des Hauptanspruchs sei, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunftserteilung erst ermöglichen solle.

Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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