15.02.2013

LG Regensburg: Impressumspflicht auf Facebook und kein Rechtsmissbrauch bei Abmahnung

Werden bei Facebook gewerbliche Seiten ohne Impressum betrieben, ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zulässig. Auch liegt bei einer erhöhten Anzahl von Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraums kein Rechtsmissbrauch vor, wie das Landgericht (LG) Regensburg mit einer Entscheidung vom 31.01.2013 (Az.: 1 HK O 1884/12) klargestellt hat.

Das LG Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 31.01.2013 (Az.: 1 HK O 1884/12) festgestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlenden Impressums in einem gewerblichen Facebook-Auftritt auch bei einer Vielzahl von weiteren Abmahnungen keinen Rechtsmissbrauch begründet.

Parteien des Rechtsstreits waren zwei IT-Unternehmen, die u.a. Programmierungen und Schulungen anbieten. Dem Facebook-Auftritt der Beklagten mangelte es nach den Feststellungen des Gerichts zu einem näher bestimmten Zeitpunkt am Impressum nach § 5 TMG, da u.a. die Angaben des Geschäftführers für die juristische Person der Beklagten, des Handelsregisters sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlten.

Die Klägerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich ab, forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 265,70 €. Gleichzeitig wurden von der Klägerin innerhalb einer Woche weitere 180 Abmahnungen wegen fehlender Impressen ausgesprochen. Die beklagte Partei folgte der Aufforderung der Klägerin nicht und rügte im Verfahren, neben dem mangelnden Wettbewerbsverhältnis sowie dem fehlenden Verstoß ihrerseits, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung durch die Klägerin.

Das Gericht hat das konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3, Nr. 1 UWG unter Würdigung von Zeugenaussagen unproblematisch bejaht. Insbesondere käme es bei der Mitbewerbereigenschaft der Klägerin nicht auf eine räumliche Nähe der beiden Unternehmensstandorte an, da beide Leistungen im Internet erbringen. Auch ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG liegt wegen des mangelnden Impressums unzweifelhaft vor.

Das Augenmerk der Entscheidung liegt auf der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Das Gericht berücksichtigt dabei die nach der Rechtsprechung anerkannten Kriterien (vgl. hierzu etwa Köhler/Bornkamm, § 8, Rn. 4.4) und stellt zunächst erneut unter Berücksichtigung von Zeugenaussagen fest, dass der bei der Klägerin entstandene Arbeitsaufwand von einem Tag für die Suche nach fehlerhaften Internetseiten nicht im Missverhältnis zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit steht. Ebenso wenig sind die geforderten Abmahngebühren (265,70 €) und die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € als übersetzt anzusehen.

Problematisch war nach Ansicht des Gerichts allerdings, dass die Vertragsstrafe in der von der Klägerin vorgerichtlich geforderten Unterwerfungserklärung verschuldensunabhängig und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs versprochen werden sollte. Beides führe jedoch noch nicht per se zu der Annahme, dass ein Rechtsmissbrauch vorläge. Insbesondere hinsichtlich des Fortsetzungszusammenhangs mit Blick auf die Regelung des § 890 ZPO.

Schließlich hatte das Gericht auch die erhöhte Anzahl von Abmahnungen in kurzer Zeit nicht zu beanstanden. Es stellte bei der entsprechenden Prüfung einerseits auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH GRUR 2001, 260, und anderseits auf eine des Oberlandesgerichts Frankfurt, OLG Frankfurt U 129/06, ab. Nach der Rechtsprechung des BGH zum damaligen § 13 Abs. 2 Nr. UWG a.F. sei es nicht Sinn der Norm, dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, sich unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen als selbst ernannter Wettbewerbshüter zu gerieren und Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Das LG Regensburg hielt diese Entscheidung hier nicht für einschlägig, da sie zur alten Fassung des UWG ergangen war, welches auf das Erfordernis eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses verzichtete. Der Anspruch stand daher jedem Gewerbetreibenden unabhängig von einer eigenen Betroffenheit zu und musste daher notwendigerweise begrenzt werden.

Nicht so nach der vom LG Regensburg favorisierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt. UWG-Verstöße würden nicht von öffentlichen Stellen aufgespürt und verfolgt. Dies stünde allein den Mitbewerbern bzw. den im UWG genannten Einrichtungen zu. Die „systemimmanente“ Abmahntätigkeit der Mitbewerber dürfe nicht begrenzt werden, auch wenn eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen eine erhöhte Anzahl von Abmahnungen nach sich zieht.

Da letztlich nur eines von sieben maßgeblichen Kriterien der Rechtsmissbräuchlichkeit unzweifelhaft erfüllt war, hat das LG Regensburg insgesamt keine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen und antragsgemäß zu Unterlassung und Kostenerstattung verurteilt.

Von: Alexander Kunath

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