LG München II: keine Zahlung eines Schmerzengeldes an einen Fußballexperten
Ein Profifußballspieler muss kein Schmerzensgeld an einen Fußballexperten wegen seiner öffentlichen Aussage „Der gehört eingewiesen, am besten in die Geschlossene“ für ein Zeitungsinterview zahlen. Dies hat das Landgericht München II (LG) mit Entscheidung vom 25.08.2011 (Az.: 8 O 127/11) klargestellt.
Mit einer Entscheidung des LG München II (LG) vom 25.08.2011 (Az.: 8 O 127/11) muss ein Profifußballer keine Geldentschädigung an einen Fußballexperten zahlen. Die Aussage des Profifußballers „Der …(…) gehört auf die Couch, vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen –am besten in die Geschlossene!“, beeinträchtige das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballexperten nicht in rechtswidriger Weise. Nach Ansicht der 8. Zivilkammer des LG München II stelle die Äußerung des Profifußballers eine Meinungsäußerung dar.
In dem Rechtsstreit vor dem LG München II begehrte der Fußballexperte, ein ehemaliger Torwart der deutschen Fußballnationalmannschaft, die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer öffentlichen Schmähkritik. Der Profifußballer, ebenfalls ein Torwart, beantragte hingegen die Klage abweisen zu lassen. Er war der Auffassung, ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Fußballexperten nicht verletzt zu haben. Im Jahr 2010 reagierte der Profifußballer mit seiner Äußerung auf eine offensive Kritik des Fußballexperten in einer Fernsehsendung am vorangegangenen Spieltag.
Nach Ansicht des LG München II seien „im Milieu des Profifußballs (…) Schimpfwörter und (…) Austragungen von Konflikten“ zwischen Spielern und anderen Beteiligten an der Tagesordnung. Die 8. Zivilkammer des LG München II hat es abgelehnt, eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung anzuerkennen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballexperten könne „keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen“. Die Formulierung des Profifußballers stelle unstreitig eine Meinungsäußerung dar. Es handele sich „um ein Werturteil, welches insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meines geprägt“ sei, so das LG München II. Auch hat die 8. Zivilkammer des LG München II eine Schmähkritik nicht bestätigt. Denn der Profifußballer habe sich mit einer weiteren Äußerung sachlich und inhaltlich mit der Kritik des Fußballexperten an seinem Verhalten in einer konkreten Spielsituation auseinander gesetzt.
Der geforderte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 20.000 ist somit erfolglos geblieben.
Ihr Presserechts-Team bei Rasch Rechtsanwälte.
Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.
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