05.01.2017

Keine Verfassungsbeschwerde gegen Verfilmung des Gladbecker Geiseldramas

Der Ausstrahlung des ARD-Films über das Geiseldrama von Gladbeck steht nichts mehr im Wege: Geiselnehmer Hans-Jürgen Rösner hat am Dienstag mitgeteilt, keine Verfassungsbeschwerde gegen die Verfilmung zu erheben. Er akzeptiert damit die bereits ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte, die den Film für zulässig erachtet haben. Zwar begründe er einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Geiselnehmers, dieser sei jedoch in Hinblick auf die Meinungs- und Rundfunkfreiheit gerechtfertigt.

Rösner hatte 1988 mit seinem Komplizen Dieter Degowski eine Bank in Gladbeck überfallen. Bei der anschließenden Flucht kamen zwei Geiseln und ein Polizist ums Leben. Rösner und Degowski wurden zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Verfilmung des Gladbecker Geiseldramas zulässig

Die ARD hat ein zweiteiliges Doku-Drama über die Geiselnahme aus der Opferperspektive in Auftrag gegeben, gegen deren Produktion Rösner ohne Erfolg gerichtlich vorgegangen ist. Seine Anträge auf Prozesskostenhilfe, Feststellung der Befangenheit des Gerichts und Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden abgelehnt und die Verfilmung zugelassen: sowohl das Landgericht Aachen als auch das Oberlandesgericht Köln kamen zu dem Ergebnis, dass der Film rechtlich zulässig sei, da die Persönlichkeitsrechte des Geiselnehmers hinter der Meinungs- und Rundfunkfreiheit zurückzustehen hätten.

Rösner hat nunmehr klargestellt, die Entscheidungen vorerst zu akzeptieren. Er wolle keine Verfassungsbeschwerde erheben. Er behalte sich indes vor, nach Ausstrahlung des Filmes juristische Schritte einzuleiten. Ein Sendetermin steht noch nicht fest.

Bundesverfassungsgericht muss in anderer Sache zum Resozialisierungsinteresse entscheiden

Das Bundverfassungsgericht wird sich in diesem Jahr auch ohne Verfassungsbeschwerde Rösners mit dem Verhältnis von Resozialisierungsinteresse auf der einen und Informationsinteresse auf der anderen Seite beschäftigen müssen: es ist mit einer Entscheidung im sogenannten "Apollonia-Verfahren" zu rechnen (Az. 1 BvR 16/13), die bereits für 2016 in Aussicht gestellt worden war. Der Beschwerdeführer - ein verurteilter Mörder - richtet sich mit seiner Verfassungsklage gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der das Bereithalten von identifizierender Berichterstattung über das Strafverfahren des Beschwerdeführers im Online-Archiv der Zeitschrift "DER SPIEGEL" auch Jahrzehnte nach Begehung der Straftat für zulässig erachtet hat. 

Von: Rechtsanwältin Katharina Voigtland

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