07.10.2015

Fotorecht: kein Schutz für Reproduktionsfotos & die vernachlässigte Urheberbenennung

Muss ein Fotograf auf sein Namensnennungsrecht im Internet verzichten? Und wann genießt eine Reproduktionsfotografie urheberrechtlichen Schutz? Rasch Rechtsanwälte zur aktuellen Rechtsprechung im Fotorecht.

Häufig werden Fotos auf Websites verwendet, ohne den Fotografen namentlich zu benennen. Schädlich für den Urheber - gerade wegen seiner Inszenierung von Motiven, wenden sich Kunden an einen bestimmten Fotografen. Das Amtsgericht (AG) München hat am 24.06.2015 (Az.: 142 C 11428/15) bestätigt: Mit Veröffentlichung von Bildern auf seiner Website, hat ein Hotelier den beauftragten Fotografen namentlich zu benennen. Wer dies unterlässt, riskiert auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. In einem weiteren Urteil hat das Landgericht (LG) München I am 27.07.2015 (Az.: 7 O 20941/14) entschieden – rein technische Reproduktionsfotografien von Produktverpackungen genießen keinen Leistungsschutz. Wer trotzdem dagegen vorgeht, mahnt womöglich unberechtigt ab.

AG München: Hotelier muss über 650 € Schadensersatz an Fotografen zahlen

Bei einer Verwertung von Fotos muss der Fotograf grundsätzlich namentlich benannt werden. Dies regelt das Urheberrecht in § 13 UrhG. Anders geschehen in einem aktuellen Fall vor dem AG München. Darin hat ein Hotelier Fotos auf seiner Website und bei einigen Hotelportalseiten veröffentlicht, ohne den beauftragten Fotografen namentlich zu benennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotelier, es zu unterlassen, seine Bilder ohne Namensnennung zu verwerten. Außerdem forderte er Schadensersatz. Das Hotel reagierte: Auf der eigenen Website ergänzte es einen Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz. Das AG München hat dem Fotografen am 24.06.2015 (Az.: 142 C 11428/15) Recht zu gesprochen. Der Hotelier hat durch die öffentliche Zugänglichmachung der Fotos im Internet gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers – dem Fotografen – verstoßen und muss 655,96 € Schadensersatz zahlen.

Ausschließliche Nutzungsrechte: Kein vertraglicher Verzicht auf Urhebernennung

Der Fotograf hat das Recht zu bestimmen, ob sein Werk unter seinem Namen oder einer anderen Bezeichnung verwendet wird. Auf dieses sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 13 UrhG) hatte der Fotograf bei Vertragsabschluss nicht verzichtet. Auch änderte daran eine vertragliche Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Bildern nichts. Der Name eines Fotografen muss grundsätzlich benannt sein.

Fotografen bezeichnen: nicht bei abweichender Branchenübung

Eine Ausnahme bestünde, wenn die Branche eine andere Übung zuließe. Eine abweichende Branchenübung konnte im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden. Das Hotel hätte vorher Nachforschungen anstreben müssen, ob es die Bilder des Fotografen auch ohne seine Namensnennung hätten verwenden dürfen. Bei der Schadensberechnung hat sich das Gericht an dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder orientiert, zuzüglich eines Zuschlages von 100%.

LG München: Reproduktionsfotografie genießt keinen Lichtbildschutz


Doch nicht jedes Vorgehen gegen eine (vermeintlich) unerlaubte Fotonutzung verspricht gerichtlichen Erfolg. In einem aktuellen Fall vor dem LG München I ging es um eine Reproduktionsfotografie von einer Produktverpackung, die keinen Leistungsschutz nach § 72 UrhG genießt – und dennoch abgemahnt wurde. Das Gericht hat am 27.07.2015 (Az.: 7 O 20941/14) die Abmahnung für unberechtigt erklärt. Der Abmahnende hat die aus der Rechtsverteidigung des Abgemahnten entstandenen Kosten zu tragen.

Reproduktionsfotografien von Waren oder deren Verpackungen finden sich häufig in der Werbung wieder: Ein eBay-Händler mahnte einen Konkurrenten ab, der die Reproduktionsfotografie von einer Produktverpackung für sein Angebot übernahm. Das LG München I hat der Reproduktion des eBay-Händlers jedoch keinen Leistungsschutz zugesprochen - handelte es sich lediglich um eine 2-dimensionale Vervielfältigung. Die Belichtung und Wahl des Darstellungswinkels sind „wesentlich einfacher zu bewerkstelligen, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.“, begründet das Gericht.

Schutz einer Reproduktionsfotografie - erst bei aufwendiger Herstellung

Einer rein technischen Reproduktion einer bestehenden Grafik könne kein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG zukommen. Ihnen mangelt es an einem Mindestmaß an persönlicher und geistiger Leistung.

Lichtbilder sind Fotos jeglicher Art, wie Alltagsfotos. Sie erreichen keinen urheberrechtlichen Werkcharakter, wie individuelle und künstlerische Fotos. Eine fotografische Reproduktion genießt erst dann urheberrechtlichen Schutz, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert und nicht rein maschinell entstanden ist. Werden Produktcover durch Licht- und Schattenkontraste oder einer besonderen Perspektive erstellt, kann ihnen ein im Urheberechtsgesetz geregeltes Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG zukommen

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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