Der Bundesgerichtshof (BGH) verbietet an Kinder gerichtete In-Game-Werbung bei "Runes of Magic" endgültig
Der BGH hat hinsichtlich der In-Game-Werbung bei "Runes of Magic" das endgültige Urteil verkündet und das Versäumnisurteil aus dem vergangenen Jahr bestätigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. I ZR 34/12) entschieden, dass Kinder in dem Online-Spiel "Runes of Magic" nicht zum Kauf von Spielzubehör animiert werden dürfen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. gegen den Online-Spiele-Anbieter Gameforge. Der Kläger beanstandete einen Werbeslogan in dem Online-Spiel der Beklagten, der lautet: “Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‘Etwas’.” Dieser Werbespruch war mit einer Internetseite der Beklagten verlinkt, auf der es Software-Spielezubehör zu kaufen gab.
In der Begründung des o.g. Versäumnisurteils hatte der BGH angeführt, dass eine Werbung, in der der Rezipient gedutzt werde und die zudem durch die Verwendung von "kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen" geprägt werde, vornehmlich auf Kinder abziele. Der Schutz der Kinder gebiete es jedoch, dass entsprechend der dem Schutz von Kindern dienenden Bestimmung der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG eine gewisse Zurückhaltung gewahrt werde. Dies sei bei der unmittelbar an Kinder gerichteten klagegenständlichen Kaufaufforderung gerade nicht der Fall und die Werbung sei daher unzulässig.
Der Betreiber des Online-Spiels hatte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, der mit dem Urteil nunmehr zurückgewiesen wurde. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Von: Rechtsanwalt Malte Rheingans
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