BGH: zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders bei rechtsverletzendem Blog-Beitrag
Wird durch den Blog-Beitrag eines Nutzers das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzt, hat der Hostprovider bei einer festgestellten Pflichtverletzung zu haften (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10).
Der (BGH) hat mit einem Urteil vom 25.10.2011 (Az.: VI ZR 93/10) die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für eine verfasste oder gebilligte Äußerung eines Dritten in seinem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Weise ein Betroffener einen Hostprovider auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Blog-Beitrag eines Nutzers hin, könne er als Störer verpflichtet sein diese rechtsverletzende Äußerungen zukünftig zu verhindern. Nach Ansicht des VI. Zivilsenats des BGH setzte ein Tätigwerden des Hostproviders jedoch einen konkret gefassten Hinweis voraus. Durch die Behauptung des Betroffenen müsse ein Rechtsverstoß unschwer bejaht werden können. Zudem sei ein Hostprovider verpflichtet den beanstandeten Eintrag zu löschen. Dies setzte eine Stellungnahme des Verantwortlichen eines Blogs voraus, aus der „von einer rechtwidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen sei“, so der BGH.
Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.
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