BGH: Werbeaussage „Der beste Preis der Stadt*“ ist nicht wettbewerbswidrig
Die Werbeaussage „Der beste Preis der Stadt*“ ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.04.2012 (Az.: I ZR 173/11) zulässig gewesen. Der durch einen Stern (*) versehene Hinweis auf eine „Geld-zurück-Garantie“ sei für Verbraucher erkennbar und zudem könne ein Werbender ein preisgünstigeres Angebot zum Zeitpunkt seiner Anzeigenschaltung nicht kennen.
Karlsruhe. Mit dem Beschluss des BGH vom 19.04.2012 (Az.: I ZR 173/11) bleibt die Werbeaussage „Der beste Preis der Stadt*“ mit einer durch einen Stern (*) versehenen „Geld-zurück-Garantie“ eines Anbieters von Apple Produkten zulässig. Auch läge keine irreführende Alleinstellungsbehauptung vor, da der Anbieter zum Zeitpunkt seiner Aussage das preisgünstigere Angebot einer seiner Mitbewerber nicht kennen konnte.
Ein Freiburger Mitbewerber verklagte den Anbieter, der im Jahr 2010 einen Apple MacBook MC 516 mit dem niedrigsten Preis der Stadt bewarb und zudem die Zahlung eines Differenzbetrages im Falle eines günstigeren Angebotes garantierte. Das gleiche Produkt hatte der Freiburger Mitbewerber preiswerter für Schüler, Studenten und Lehrkräfte angeboten. Eine von ihm benannte irreführende Alleinstellungsbehauptung bestätigte der BGH jedoch nicht. Denn die Werbeaussage des Anbieters “Der beste Preis der Stadt*“ nehme mit einer durch einen Stern (*) versehenen Garantie am „Blickfang“ der Verbraucher teil. Auch sei erkennbar, dass die Aussage zusammen mit der „Geld-zurück-Garantie“ nur zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung in der Stadt Freiburg gelten könne. Über die Sonderangebotspreise nach Erscheinen seiner Anzeige, könne ein Werbender keine Aussagen treffen.
Auf eine Kenntnis des Anbieters von einem günstigeren Angebot oder einer unzutreffenden Werbeaussage berief sich der Freiburger Mitbewerber nicht. Der BGH verneinte zudem die Gültigkeit seines preiswerteren Angebotes zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung.
Mit seiner Beschwerde vor dem BGH gegen die Nichtzulassung der Revision, wollte der Freiburger Mitbewerber seine zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten verfolgen. Der BGH wies seine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurück.
Von: Sabrina Brameshuber LL.B.
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