12.02.2014

BGH: Leistungsschutzrecht umfasst die Verwertung von Einzelbildern in Form eines Films

Das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG umfasst auch die Verwertung von dokumentarischen Einzelbildern in Form eines Films. Einem Unterlassungsanspruch kann die Einrede der Verwirkung aufgrund der Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen nicht entgegengehalten werden, da mit dieser kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az.: I ZR 86/12, „Peter Fechter“).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Pressemitteilung vom 06.04.2014 erklärt, dass der I. Zivilsenat mit Urteil vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 86/12, „Peter Fechter“) entschieden habe, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen dokumentarischen Filmbildern das Recht zur Verwertung dieser Einzelbilder in Form eines Films umfasse.

Der Kameramann Herbert Ernst hatte am 17.08.1962 den Tod des Peter Fechter an der Berliner Mauer gefilmt, der bei seinem Fluchtversuch aus der DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee angeschossen worden war.

Die Kläger hatten eine Rundfunkanstalt, die diese Aufnahmen ohne ihre Zustimmung gesendet hatte, auf Unterlassung und Wertersatz verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Ansprüche jedenfalls verwirkt seien, nachdem über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht wurden, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.

Der BGH hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nun habe dieses zu prüfen, ob die Kläger Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Einzelbildern sind.

In der Pressemitteilung heißt es, dass die Filmaufnahme und deren Einzelbilder nicht als Filmwerk bzw. Lichtbildwerke geschützt seien, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele. Allerdings bestünde an den einzelnen Filmbildern ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG, welches auch das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form eines Films umfasse.

Ferner heißt es, dass der Unterlassungsanspruch gegen die Ausstrahlung des Films nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden könne, da die Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen keinen Freibrief für künftige Rechtsverletzungen enthalte.

Gegenüber der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen könne sich die Beklagte zwar grundsätzlich auf Verwirkung berufen, da sie wegen der jahrzehntelangen unbeanstandeten Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen dürfe, nicht im Nachhinein in Anspruch genommen zu werden. Eine Verwirkung dürfe aber auch nicht zu einer Abkürzung der dreijährigen Verjährungsfrist führen.

Von: Rechtsanwalt Thomas Schröder

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