BGH: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist nicht vergütungspflichtig
Ein Zahnarzt hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die GEMA gewonnen. Er durfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.03.2012 den Lizenzvertrag mit der GEMA kündigen (BGH Urteil I ZR 14/14 vom 18.07 2014).
Der BGH hat jetzt entschieden, dass das Abspielen eines Radioprogramms im Wartezimmer einer Arztpraxis im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Nach dem Urteil des EuGH ist eine Wiedergabe nur dann „öffentlich“, wenn sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und „recht vielen Personen“ erfolgt. Diese Voraussetzungen sind nach dem EuGH (Urteil C-135/10 vom 15.03.2012) im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Radiosendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.
Der BGH ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der Sachverhalt war laut BGH-Pressemitteilung in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt in dem EuGH-Verfahren vergleichbar. Damit sei der Zahnarzt aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt gewesen.
Der Urheber hat nach § 15 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Zu diesem Recht gehört auch das Recht, Funksendungen des Werkes durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 22 S. 1 UrhG).
Die ausübenden Künstler (z.B. Musiker), die an einer Tonaufnahme mitgewirkt haben, können die Radiosendung einer bereits erschienen Tonaufnahme nicht (mehr) verbieten. Sie werden nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 UrhG an den Lizenzeinnahmen beteiligt.
Die GEMA nimmt treuhänderisch die Verwertungsrechte der meisten Komponisten, Textdichter und Musikverlage wahr. Sie macht außerdem auch u.a. für die ausübenden Künstler, die ihre Verwertungsrechte in die GVL eingebracht haben, deren Vergütungsansprüche geltend.
BGH Urteil I ZR 14/14 vom 18.07 2014 – Quelle: Pressemitteilung des BGH
Von: Rechtsanwalt Martin Bolm
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