10.07.2015

BGH: Helmut Kohl darf Tonbänder behalten.

Der Altkanzler hat einen weiteren Sieg gegen seinen früheren Biographen Schwan errungen. Er darf die von ihm besprochenen Tonbänder mit seinen Lebenserinnerungen behalten (Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 206/14). Der Ex-Ghostwriter verliert damit auch das Revisionsverfahren.

Kohl und Schwan hatten sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen zu Gesprächen getroffen, die mit einem Tonbandgerät aufgenommen wurden. Gegenstand der Gespräche waren die Lebenserinnerungen des ehemaligen Bundeskanzlers, die der Journalist Schwan als Ghostwriter zu Papier bringen sollte. Drei Memoirenbände wurden veröffentlicht. Während der Arbeiten zum letzten Band kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. Kohl beendete die Zusammenarbeit mit seinem Ghostwriter. Schwan kündigte an, die Inhalte der Gespräche in einem eigenen Buch zu veröffentlichen. Der ehemalige Bundeskanzler klagte daraufhin auf Herausgabe der Tonbänder. Zu recht, wie nunmehr auch der BGH entschieden hat.

Dabei folgt der fünfte Zivilsenat der Auffassung, die schon das Landgericht Köln in erster Instanz vertreten hatte: Die Tonbänder seien aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses gemäß § 667 BGB herauszugeben. Schwan habe sich gegenüber Kohl dazu verpflichtet, ein vom Altkanzler übertragenes Geschäft, nämlich die Durchführung der Tonbandaufzeichnungen, für diesen zu besorgen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit habe der Altkanzler diesen Auftrag widerrufen und der Biograph daher alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Hierzu gehörten gerade auch die Tonbänder.

Eigentümer durch Verarbeitung im Sinne von § 950 Abs. 1 BGB sei der Altkanzler entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln indes nicht geworden. So werde ein Tonband - auch wenn die Inhalte historisch wertvoll und einmalig sind- allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache im Sinne dieser Vorschrift.

Die Bänder befinden sich bereits im Besitz von Kohls Anwalt.

Pressemitteilung des BGH

Von: Katharina Voigtland, LL.M.

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