Rasch - News als RSS http://www.raschlegal.de/ Dieses sind die aktuellen Rasch News de Rasch - News als RSS http://www.raschlegal.de/typo3conf/ext/tt_news/ext_icon.gif http://www.raschlegal.de/ 18 16 Dieses sind die aktuellen Rasch News TYPO3 - get.content.right http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss Mon, 19 Oct 2020 16:00:00 +0200 OLG Köln bestätigt Unterlassungsansprüche gegen Cloudflare http://www.raschlegal.de/aktuelles/olg-koeln-bestaetigt-unterlassungsansprueche-gegen-cloudflare/ Rasch Rechtsanwälte auch in zweiter Instanz erfolgreich IT-Recht Mon, 19 Oct 2020 16:00:00 +0200 Rasch Rechtsanwälte erwirken Urteil gegen Cloudflare http://www.raschlegal.de/aktuelles/rasch-rechtsanwaelte-erwirken-urteil-gegen-cloudflare/ Mit Urteil vom 30.01.2020 hat das Landgericht Köln den US-amerikanischen Internetdienstleister... Fri, 13 Mar 2020 16:53:00 +0100 Creative-Commons-Foto-Abmahnung: Rasch Rechtsanwälte setzen erfolgreich Gegenansprüche durch http://www.raschlegal.de/aktuelles/creative-commons-foto-abmahnung-rasch-rechtsanwaelte-setzen-erfolgreich-gegenansprueche-durch/ Für einen Mandanten haben wir erfolgreich die Kosten seiner Rechtsverteidigung gegen den „Verband... Abmahnung war unberechtigt Hierbei ist uns das Amtsgericht Kiel in unserer Rechtsauffassung gefolgt, dass der „Verband“ nicht befugt war, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen wäre der Schadenersatz für die Bildnutzung auch auf Null Euro beschränkt gewesen, wie das Amtsgericht in Anlehnung an ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln festgehalten hat. Das Gericht hat die Widerklage des „Verbands“ auf 1.375,75 Euro Schadens- und Kostenersatz abgewiesen. Anmerkung Am Beispiel des „Verbands“ VGSE wird deutlich, dass im Bereich der Bildrecht-Abmahnungen unseriöse Akteure tätig sind, deren Geschäftsmodell rechtlichen Anforderungen nicht stand hält. Unserer Kanzlei liegen Bildrechts-Abmahnungen weiterer Fotografen vor, die wir ebenfalls als unwirksam ansehen. Wer als Bildnutzer ein derartiges Abmahnschreiben erhält, muss die geltend gemachten Ansprüche in jedem Fall sorgfältig prüfen. Er sollte dabei qualifizierten anwaltlichen Rat einholen. Ob die Ansprüche berechtigt sind, ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar. Hierbei können Einschätzungen von Anwaltskollegen im Internet eine erste Hilfe sein, sollten aber nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Hinzu kommt, dass sich die Rechtslage ständig ändert. Das Ärgernis der „Trittbrettfahrer-Abmahnungen“ hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber 2013 tätig geworden ist und die Anforderungen an urheberrechtliche Abmahnschreiben erhöht hat. Am 15. Mai 2019 hat das Bundeskabinett einen weiteren Gesetzentwurf eingebracht, der die Voraussetzungen für urheber- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen noch einmal verändern wird. CC-Lizenzen sind kompliziert zu handhaben Wer auf seiner gewerblichen oder privaten Internetseite Fotos verwendet, die unter Creative Commons-Lizenzen gestellt sind, muss zahlreiche Details der Lizenzbestimmungen einhalten, um keine Abmahnungen zu riskieren. Erste Gerichtsurteile zu diesen Lizenzen zeigen, dass auf beiden Seiten – Verwerter und Rechteinhaber – Unsicherheiten bestehen. Das liegt unter anderem daran, dass die englischsprachigen Lizenzen keine eindeutigen Begriffe aus dem deutschen Recht enthalten und bei vielen Fällen gerätselt werden muss, wie die Lizenzbedingungen gemeint sind, und ob tragende Grundsätze des deutschen Urheberrechts anwendbar sind. Zu solchen Lizenzen lesen Sie auch unseren Beitrag im Newsletter 1/2015: http://www.raschlegal.de/aktuelles/rasch-rechtsanwaelte-newsletter-1-januar-2015/2015/?tx_ttnews%5Bmonth%5D=01&tx_ttnews%5Bday%5D=23 Gewerbliche Bildnutzer können unter Umständen besser beraten sein, statt der umständlichen CC-Lizenzen Bilder über eine Stockagentur zu lizenzieren. Berechtigte Ansprüche weiter durchsetzbar Seriöse Fotografen, Bildrechte-Agenturen oder Unternehmen können umgekehrt als Rechteinhaber von unautorisierten Bildnutzungen betroffen sein. Auch ihnen stehen wir zur Seite. Unsere Kanzlei hat für Fotografen und andere Rechteinhaber in zahlreichen Fällen Abwehr- und Ersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt und verfügt über jahrelange Erfahrung. So haben wir bspw. im Musikrecht Ersatzansprüche in vielen Fällen bis zum Bundesgerichtshof erfolgreich durchgesetzt. ]]> Rechtsprechung Prozessführung Urheberrecht Wed, 22 May 2019 12:28:00 +0200 Amazon haftet für unlizenzierte Produktfotos http://www.raschlegal.de/aktuelles/amazon-haftet-fuer-unlizenzierte-produktfotos/ Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil eine urheberrechtliche Haftung Amazons für... Anmerkung Rechteinhaber an Produktfotos – Hersteller oder deren Lizenznehmer – haben jedenfalls am Gerichtsstandort München durch das Urteil eine Möglichkeit, gegen unerwünschte Verkäufe ihrer Verkäufe auf der Plattform vorzugehen, und zwar nicht nur gegen Marketplace-Verkäufer, sondern auch gegen die Plattform selbst. Das Vorgehen aus Urheberrechten kann sinnvoll sein, wenn Ansprüche aus Markenrecht, z.B. wegen möglicher eingetretener Erschöpfung, wenig Aussicht auf Erfolg haben oder Zweifel bestehen, ob ein Plattformverbot innerhalb eines selektiven Vertriebssystems kartellrechtlich angreifbar wäre. LG München I, Urteil 37 O 5140/18 vom 20.02.2019 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-5963?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport]]> Urheberrecht Wettbewerbsrecht Markenrecht Thu, 09 May 2019 10:13:00 +0200 Haftung des Exklusivvertriebs für Produktmängel http://www.raschlegal.de/aktuelles/haftung-des-exklusivvertriebs-fuer-produktmaengel/ Wer für mehrere Länder exklusiv bestimmte Verbraucherprodukte eines Herstellers vertreibt, haftet... Anmerkung Das Verfahren betraf Produkte, die unter die Maschinenverordnung (9. Produktsicherheitsverordnung) fallen. Es hat aber Bedeutung für alle Verbraucherprodukte. Im Kern geht es um die Haftung der Händler nach § 6 Absatz 5 Produktsicherheitsgesetz. Das Gericht hat eine Kenntnis des Unternehmens von dem Sicherheitsmangel fingiert, obwohl der Mangel nicht einfach zu erkennen war, sondern im „Geflecht von Regelungen des ProdSG und entsprechenden Verordnungen sowie einschlägigen DIN-Normen angesiedelt“ war. Dennoch musste auch die Händlerin nach Ansicht des Gerichts wissen, dass das vertriebene Produkt unsicher war. Das folge daraus, dass das Unternehmen nach den Feststellungen Generalvertreter der Produkte in vier Ländern war und dort am Markt wie ein Hersteller auftrat. Daher habe es erheblich höhere Prüf- und Sorgfaltspflichten als ein „einfacher Händler“, der Produkte mehrere Hersteller vertreibt. Die Entscheidung hat zum einen Folgen für das Verhalten abgemahnter Unternehmen im Wettbewerbsprozess. Aus einer vergleichbar hervorgehobenen Position am Markt resultiert in etwaigen Haftungs- und Wettbewerbsprozessen eine erweiterte Darlegungslast. Im konkreten Fall hätte das Unternehmen, so das Gericht, vortragen müssen, warum es „entgegen des (…) Anscheins“ keine Kenntnis der Einzelheiten des Tores haben konnte. Unternehmen sollten die Entscheidung auch zum Anlass nehmen zu überprüfen, ob sie ihre internen Abläufe anpassen müssen. Im Trend ist eine Verschärfung der Haftung auch für Händler, erkennbar auch aus der BGH-Entscheidung „Motivkontaktlinsen“, in der es um Produktkennzeichnung ging. Im vorliegenden Fall legt das Gericht an einen Händler aufgrund seiner Stellung als „faktischer Vertrieb“ einen vergleichbar hohen Maßstab an wie an den Hersteller oder den Erstinverkehrbringer. Unternehmen in vergleichbarer Position haben verschiedene Möglichkeiten, um Risiken in solchen Bereichen zu verringern. Sie können die vertriebenen Produkte regelmäßig auf etwaige Sicherheitsmängel überprüfen (lassen), Überprüfungen und etwaige Beanstandungen gegenüber den Herstellern zu dokumentieren, regelmäßig beim Hersteller Informationen anfordern, ggf. dort den Nachweis solcher Überprüfungen durch unabhängige Dritte verlangen und/oder sich vertraglich über Freistellungsklauseln oder Vertragsstrafen entsprechend absichern. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil 6 U 111/17 vom 29.11.2018 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8249371 ]]> Prozessführung Wettbewerbsrecht Rechtsprechung Thu, 02 May 2019 14:52:00 +0200 Bundesverfassungsgericht bestätigt Haftung von Anschlussinhabern für Familienangehörige http://www.raschlegal.de/aktuelles/bundesverfassungsgericht-bestaetigt-haftung-von-anschlussinhabern-fuer-familienangehoerige/ Verfassungsbeschwerde gegen "Loud"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewiesen. Urheberrecht Wed, 03 Apr 2019 15:21:00 +0200 Abmahnung für Fotograf Dirk Vonten durch Pixel Law Rechtsanwälte http://www.raschlegal.de/aktuelles/abmahnung-fuer-fotograf-dirk-vonten-durch-pixel-law-rechtsanwaelte/ Uns liegt eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch die kommerzielle Nutzung... Update 02.05.2019: Weitere Abmahnung gegen lizenzierten Nutzer Mittlerweile liegt uns ein weiteres Abmahnschreiben der Anwälte für Dirk Vonten vor. Auch in diesem Fall konnte unsere Mandantin belegen, dass sie eine Lizenz für das Foto über Fotolia erworben hat. Wir haben daher die Gegenseite zur Tragung der Kosten für die Forderungsabwehr aufgefordert. Diese Kosten einzufordern, kann in ähnlichen Fällen auch aus dem Gesichtspunkt einer (form-) unwirksamen Abmahnung erfolgversprechend sein, wenn das Abmahnschreiben - wie voraussichtlich in dem Fall unserer Mandantin - formale Mängel aufweist.]]> Urheberrecht Prozessführung Fri, 29 Mar 2019 11:48:00 +0100 BREXIT – Welche Änderungen kommen auf Unternehmen zu? http://www.raschlegal.de/aktuelles/brexit-welche-aenderungen-kommen-auf-unternehmen-zu/ Unversöhnlich stehen sich derzeit im Vereinigten Königreich die Befürworter eines „harten“ Brexit... Änderungen für den Handel Import von Waren von VK-Herstellern in die EU-27 Am 30. März 2019, 00:00 Uhr, wird das Vereinigte Königreich (VK) ein Drittstaat. Unternehmen mit Sitz in der EU-27, die Produkte aus dem VK importieren, werden ab diesem Datum vom Distributor zum Importeur. Importeure (auch: Einführer, Erstinverkehrbringer) von Produkten aus Drittstaaten tragen eine hohe Produktverantwortung, die an die Pflichten der Hersteller angelehnt ist. So müssen sie unter anderem sicherstellen, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren stattgefunden hat, dass der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat und seinen Kennzeichnungspflichten nachgekommen ist, und müssen eine Kopie der CE-Konformitätserklärung 10 Jahre lang für Behörden bereithalten. Einen Überblick über die Pflichten der Importeure gibt Kapitel 3.3 des „Blue Guide“. Der Wechsel in der Rolle in der Vertriebskette gilt nicht für Produkte, die schon vor dem 30. März in der EU in den Verkehr gebracht wurden. Hier kommt es auf das konkrete einzelne Produkt an.  Export von Waren aus der EU-27 in das VK Produkte, die nach harmonisierten EU-Anforderungen konform sind und auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen, können bis auf weiteres auch im Vereinigten Königreich auf den Markt gebracht werden. Eine zusätzliche Kennzeichnung, Zertifizierung oder Zulassung ist nicht erforderlich. Das VK behält sich vor, diese zeitlich begrenzte Zusage irgendwann aufzuheben. Das VK hat jedoch angekündigt, eine eigene Kennzeichnung („UK Marking“) einzuführen.  Für Produkte, für die keine EU-weit harmonisierten Anforderungen gelten, wie z.B. Möbel oder Kleidung, kann es zu neuen britischen Anforderungen kommen, die beim Export zu beachten sind. Produktkennzeichnung Auch bei der Produktkennzeichnung ergeben sich Änderungen. Das gilt sowohl beim Import von Produkten von VK-Herstellern in die EU-27 als auch in die andere Richtung: Import von Waren von VK-Herstellern in die EU Für viele Produkte von Herstellern aus dem VK gilt künftig, dass neben dem Hersteller zusätzlich der Importeur auf oder an dem Produkt angegeben werden muss*. Bislang war bei Produkten von Herstellern aus dem VK die Angabe eines Importeurs nicht notwendig, denn bereits der Hersteller saß in der EU und ein Importeur im Sinne des EU-Rechts existierte nicht. Für alle Produkte aus dem VK, für die kein anderer Erstinverkehrbringer existiert, sollte daher die Produktkennzeichnung überprüft und ggf. ergänzt werden. Dies gilt für alle Produkte, die ab dem 30. März 2019 auf dem EU-27-Markt in Verkehr gebracht werden.
*beispielsweise nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG), nach der 1. Produktsicherheitsverordnung (1. ProdSV) für Elektrogeräte nach Niederspannungsrichtlinie, nach der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) für Elektrogeräte nach RoHS, für Geräte mit Funkkomponenten nach dem Funkanlagengesetz (FuAG), nach der PSA-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung.
Import von Waren aus der EU-27 in das VK Britische Unternehmen, die Produkte eines Herstellers mit Sitz in der EU ins VK importieren, werden auf die gleiche Weise vom Distributor zum Importeur. Denn auch im Verhältnis zum VK werden die EU-Staaten zu Drittstaaten. Darauf weist die britische Regierung hin. Die britischen Importeure sind ab dem 30. März verpflichtet, ihre Kontaktdaten als Importeur auf oder am Produkt anzugeben. Für eine Übergangsfrist von 18 Monaten soll laut britischer Regierung die Kennzeichnung auf Begleitdokumenten erlaubt sein.  Konformitätsbewertung mit akkreditierten Stellen aus dem VK Bevor ein Hersteller CE-kennzeichnungspflichtige Produkte in der EU in den Verkehr bringt, muss er sie auf ihre Konformität mit den für sie geltenden EU-Produktvorschriften prüfen. Als Ergebnis dieser Prüfung darf er das CE-Zeichen aufbringen. Das CE-Zeichen ist die Eigenerklärung des Herstellers, dass sein konkretes Produkt mit den EU-Sicherheits- und Umweltstandards übereinstimmt. Üblicherweise hat der Hersteller die Wahl unter einer Eigen-Zertifizierung oder einer Zertifizierung durch Dritte oder gemeinsam mit Dritten, so genannten akkreditierten Stellen (notified bodies). Das sind staatlich zugelassene Prüfinstitute. Eine Beteiligung akkreditierter Stellen ist freiwillig möglich, bei bestimmten Produktgruppen dagegen verpflichtend. Aus dem Bereich der Musik- und Veranstaltungswirtschaft ist das beispielsweise bei Funkprodukten der Fall, für die keine harmonisierten Normen existieren, sowie bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) der Kategorien II und III. Solche Produkte sind erkennbar an der neben dem CE-Zeichen aufgebrachten vierstelligen Nummer der akkreditierten Stelle. Akkreditierte Stellen müssen in einem EU-Mitgliedsstaat niedergelassen sein. Mit dem Austrittsdatum werden akkreditierte Stellen mit Sitz im VK nicht mehr in der Lage sein, Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die EU-Kommission empfiehlt, für die CE-Zertifizierung nur noch akkreditierte Stellen mit Sitz in der EU-27 zu beauftragen. Für Produkte, die bereits auf dem Markt befindlich sind, kann vertraglich zwischen der neuen akkreditierten Stelle und der akkreditierten Stelle im VK geregelt werden, wie die Konformitätsunterlagen übergeben werden.  Vertreter in der EU Hersteller aus Drittstaaten, die Industrieprodukte (außer Chemikalien, Kosmetika, Medizinprodukte) an Importeure mit Sitz in der EU liefern, können nach verschiedenen EU-Regelungen vertraglich einen Vertreter in der EU (Authorized Representative/ Responsible Person) bestellen, der für sie Ansprechpartner der Behörden in den Mitgliedsstaaten ist. Seine Aufgabe kann es beispielsweise sein, Behörden auf Anfrage die Konformitätserklärung oder die technische Dokumentation zur  Verfügung zu stellen. Für die in der Musikbranche gängigen Produktgruppen ist die Bestellung eines solchen Vertreters freiwillig. Der Brexit wirkt sich auch hier aus: Export von Produkten in das VK: Nach Angaben der britischen Regierung erkennt das VK in der EU bereits ansässige Vertreter von Unternehmen aus Drittstaaten auch nach dem 30. März weiter als Vertreter an.  Import von Produkten in die EU-27: Hat ein Hersteller aus einem Drittstaat einen Vertreter im VK als EU-Vertreter bestellt, kann dieser ab dem 30. März diese Rolle nicht mehr wahrnehmen. Das Unternehmen kann einen neuen Vertreter mit Sitz in der EU-27 beauftragen.  Geoblocking in Online-Shops Seit dem 3. Dezember müssen Onlinehändler die Geoblocking-Verordnung beachten. Danach ist es ohne sachlichen Grund innerhalb der EU nicht erlaubt, Kunden eines Onlinedienstes oder -shops im eigenen Liefergebiet aus Gründen deren Herkunft ohne deren Zustimmung zu einer anderen Version weiterzuleiten, die Website für sie zu sperren oder unterschiedliche AGB oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. „Nicht diskriminierende“ unterschiedliche Preise und AGB bleiben dagegen erlaubt. Mit dem Austritt des VK aus der EU gelten die Vorgaben dieser Verordnung nicht mehr für Verkäufe eines EU-Händlers an Kunden aus dem VK. Ihnen gegenüber können Händler ohne Einschränkungen abweichende Bedingungen anbieten. Das gilt umgekehrt auch für Händler aus dem VK gegenüber EU-Kunden. Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen von Online-Shops aus dem VK Onlinehändler aus der EU-27 profitieren mit einem harten Brexit davon, dass auf Sendungen aus den beliebten Online-Shops im VK in die EU-27 künftig Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist. Das gilt für alle Warensendungen ab 22 Euro.  Zwischen einem Wert von 22 und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, müssen aber elektronisch beim Zoll angemeldet werden, und es fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Ab einem Wert von 150 Euro muss zusätzlich Zoll entrichtet werden. Für bestimmte Waren wie Kaffee, Tabak und alkoholische Getränke gelten besondere Verbrauchssteuern.  Datenschutz Aus der Eigenschaft als Drittstaat ergibt sich, dass Datentransfers in das VK künftig nach den Artikeln 46 ff. DS-GVO abgesichert werden müssen. Dazu kann man bspw. mit verhältnismäßig geringem Aufwand auf Standardvertragsklauseln zurückgreifen. Über Datenübermittlungen in Drittstaaten muss in den Informationen nach Art. 13 und 14 DS-GVO aufgeklärt werden und sie müssen in dem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DS-GVO erfasst sein. Für Unternehmen aus Drittstaaten, die einen EU-Vertreter nach Artikel 3 Abs. 2 und Art. 27 DS-GVO bestellen müssen, gilt, dass dieser Vertreter nicht mehr im VK seinen Sitz haben kann.  Datenbankrechte Seit 21 Jahren gilt in der EU ein so genanntes Sui-generis-Schutzrecht zugunsten der Hersteller von Datenbanken mit Sitz in der EU. Es wurde in Deutschland im Urheberrechtsgesetz umgesetzt. Es schützt die Investitionen des Herstellers auch in solche Datenbanken, die nicht durch ihre Anordnung oder Sammlung eine schöpferische Leistung darstellen oder aus für sich selbst schutzfähigen Werken bestehen. Damit besteht in der EU ein höheres Schutzniveau für Hersteller von Datenbanken, als es weltweit bislang in Urheberrechtsverträgen umgesetzt wurde. Unternehmen aus dem VK werden sich ab dem 30. März nicht mehr auf das Sui-generis-Schutzrecht berufen können. Erschöpfung im Marken- und Urheberrecht Der Handel mit urheberrechtlichen Werkstücken (z.B. CDs, DVDs, Bücher) zwischen dem VK und der EU kann beeinträchtigt werden. Nach dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz dürfen Werkstücke, die durch oder mit Zustimmung des Berechtigten in der EU in den Verkehr gebracht wurden, innerhalb der EU frei zirkulieren. Der Berechtigte kann den Verkauf in andere Mitgliedsstaaten nicht verbieten. Für die Zeit nach dem 30. März hat das VK angekündigt, dass Importe erschöpfter Werkstücke in das VK zunächst zulässig bleiben sollen. Anders ist es beim Import aus dem VK in die EU: Parallelimporte von Werkstücken aus dem VK in die EU können verboten werden, es sei denn, der Verbreiter hat eine Lizenz auch für die EU oder das konkrete Werkstück war bereits zuvor mit Zustimmung des Berechtigten in der EU in den Verkehr gebracht worden. Das Gleiche gilt für markenrechtlich geschützte Artikel. Parallelimporte von nicht erschöpften Waren über das VK in die EU können verboten werden.
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Mon, 11 Feb 2019 10:28:00 +0100
Rundfunklizenz für Web-TV-Angebote? http://www.raschlegal.de/aktuelles/rundfunklizenz-fuer-web-tv-angebote/ Piet Smiet TV und die Handball-Weltmeisterschaft sind zwei bekannte Beispiele: Bei der Übertragung... auch linear, weil Nutzer den Stream einerseits vom Anfang starten können, andererseits sich auch „live“ zuschalten können, sprechen gute Gründe dafür, dass er als Rundfunk eingestuft wird, wenn die anderen Merkmale auch gegeben sind. Denn ansonsten würde eine Schutzlücke entstehen. Zweck der staatlichen Regulierung ist nämlich, dass Programme, die besonders wirkmächtig sind, also viele Menschen beeinflussen können, kontrolliert werden können. Live-Inhalte sind auch in der Zeit starker VOD-Nutzung weiterhin populär und haben eine starke Wirkung. Wann schließlich ein Sendeplan vorliegt, kann schwer abzuschätzen sein, weil die Begriffe, die die Landesmedienanstalten dazu nennen, schwammig sind: So soll ein Sendeplan vorliegen, wenn nicht „nur vereinzelt, sporadisch, unregelmäßig und/oder nur gelegentlich anlassbezogen live gestreamt wird“. Offenbar legen die Landesmedienanstalten dieses Merkmal so aus, dass mehr oder weniger regelmäßige Let´s plays ohne feste Sendezeiten hierfür ausreichen können. Darauf deutet jedenfalls das berichtete Vorgehen gegen einen Letsplayer hin. Wer ohne Rundfunklizenz sendet, kann von der Landesmedienanstalt auch nach der Ausstrahlung noch mit einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren verfolgt werden. Bei größeren Projekten sollte dieser Punkt (und entsprechender Vorlauf für den Antrag und die Behörde) also mit eingeplant werden. Eine wirtschaftliche Betrachtung kann zu dem Ergebnis kommen, dass es sich lohnt, vorsorglich eine Lizenz zu erwerben, um das Risiko einer Intervention der Landesmedienanstalt auszuschließen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, bei der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für ein bestimmtes Telemedienangebot zu beantragen. Ist der Antrag erfolgreich, legt sich die Behörde damit fest, dass das Angebot kein lizenzpflichtiger Rundfunk ist. ]]> Urheberrecht Presserecht IT-Recht Mon, 28 Jan 2019 14:41:00 +0100 Abmahnung MSO Medien-Service GmbH & Co. KG http://www.raschlegal.de/aktuelles/abmahnung-mso-medien-service-gmbh-co-kg/ Unserer Kanzlei liegt ein Abmahnschreiben der MSO Medien-Service GmbH & Co. KG vor. Einem... Dadurch werde gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. In dem Abmahnschreiben wird das Unternehmen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Abmahnkosten aus einem Unterlassungsstreitwert von 75.000 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung wird mit gerichtlichen Schritten gedroht.
Es wird empfohlen, bei Erhalt ähnlicher Schreiben nicht ohne Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt irgendwelche Erklärungen abzugeben. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann schwerwiegende Folgen haben. Ob die Ansprüche berechtigt sind, sollte zuvor anwaltlich geprüft werden. Ferner sollte die gesetzte Frist eingehalten werden.
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Wettbewerbsrecht Prozessführung Presserecht Tue, 08 Jan 2019 09:28:00 +0100