Werbung mit CE-Kennzeichen kann irreführend sein
Das OLG Düsseldorf hat eine Werbung mit den Angaben „CE/TÜV/GS-geprüft“ als irreführend beanstandet. Ausschlaggebend war der enge werbliche Zusammenhang des CE-Zeichens mit den echten Prüfzeichen „TÜV“ und „GS“.
Die Beklagte hatte einen Lichtwecker im Internet beworben und mit den Angaben: „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ beworben. Das Gericht hat betont, dass in Bezug auf Art und Weise, wie das CE-Zeichen verwendet oder angebracht wird, „höchste Anforderungen“ zu stellen sind. Denn unter Verbrauchern und selbst unter Juristen sei „weithin unklar“, was das CE-Zeichen eigentlich bedeute.
Gericht: Selbst vielen Juristen ist unklar, was das Zeichen bedeutet
Stelle man - wie die Beklagte des dortigen Verfahrens - das CE-Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln dar, könne der Verbraucher fälschlicherweise vermuten, dass die Vergabe des CE-Zeichens ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität sei. Das sei aber falsch. Denn anders als bei den Prüfzeichen TÜV oder GS finde beim CE-Zeichen aber im Normalfall gerade keine Prüfung des Produkts durch einen mehr oder weniger objektiven Dritten statt. Es sei nur eine Eigenerklärung des Herstellers.
Nach den gesetzlichen Vorgaben, so das Gericht, müsse der Hersteller und Werbende deshalb „tunlichst alles [zu] unterlassen, was über den rein gesetzlich geschuldeten Hinweis hinausgeht.“ Das bedeute, dass „jedes Beiwerk“ zur neutralen Anbringung des CE-Zeichens unterlassen werden müsse, das geeignet sei, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers über die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen oder zu verstärken. Dieser Rahmen werde dann verlassen, wenn mit der Bezeichnung „CE-geprüft“ geworben werde.
Anmerkung: Das CE-Zeichen ist eine Eigenerklärung des Herstellers, ein „Warenpass“ für den EU-Binnenmarkt. Die Vorgehensweise vor Anbringung des CE-Zeichens schreibt die jeweilige EU-Richtlinie vor. Nur ausnahmsweise darf das CE-Zeichen erst dann auf dem Produkt angebracht werden, wenn ein staatlich akkreditiertes Prüfinstitut das Produkt als so genannte „notifizierte Stelle“ geprüft hat. Das ist zum Beispiel bei bestimmten Medizinprodukten der Fall. Nur in diesen Sonderfällen soll das CE-Zeichen vergleichbar einem Prüfsiegel behandelt werden können.
Das Gericht macht deutlich, dass es eine Irreführung auch in Fällen annehmen würde, die nicht auf Punkt und Komma mit dem entschiedenen Fall übereinstimmen: So komme es für die Eignung zur Irreführung nicht auf ein Trennzeichen zwischen den echten Prüfsiegeln „TÜV“ und „GS“ und dem CE-Zeichen an; auch das Wort „-geprüft“ sei nicht ausschlaggebend. Auch der Umstand, dass die Werbung mit dem CE-Zeichen sich nur auf das Netzteil des Produkts bezog, sei egal, denn das Netzteil sei ein besonders wichtiger und sicherheitsrelevanter Bestandteil des Produkts.
OLG Düsseldorf, Urteil I-15 U 58/15 vom 25.02.2016
Von: RA Martin Bolm
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