Rasch Rechtsanwälte: Sechstes und siebtes BGH-Verfahren gewonnen
Wieder hat die Kanzlei um Namensgeber Clemens Rasch zwei Verfahren geführt, die vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich waren.
Die bereits im März dieses Jahres bekannt gewordene Entscheidung „Loud“ dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein (BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16), insbesondere der Umstand, dass eine Pflicht zur Benennung des auch aus der Familie stammenden Täters besteht, wenn er bekannt ist. Beachtlich ist außerdem, dass der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren sogar Schadensersatz oberhalb von 200,00 EUR je verfügbar gemachter Tonaufnahme als rechtsfehlerfrei bestätigt hat (2.500 EUR für elf Tonaufnahmen).
Juristisch noch spannender ist hingegen ein Urteil aus September (BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 58/16 –Sicherung der Drittauskunft), dessen Entscheidungsgründe inzwischen vorliegen: denn erstmals wurde vom Bundesgerichtshof ein Speicherungsanspruch gegenüber einem Provider bestätigt, der im Moment einer laufenden Internetsession eines seiner Nutzer über dessen rechtsverletzende Aktivitäten informiert wird (ab Rz. 54). Das bedeutet, dass es keiner vorherigen richterlichen Anordnung bedarf, um den Provider zu einer Speicherung von IP-Adressen zu zwingen. Der Bundesgerichthof bestätigt in weiten Teilen die Argumente, die Rasch Rechtsanwälte in den Vorinstanzen für die betroffene Tonträgerherstellerin vorgebracht hatten und sieht weder datenschutz- noch verfassungsrechtliche Probleme.
Dieses Verfahren konnte nur geführt werden, weil in der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte immer wieder neue juristische Ansätze gesucht werden, um Medieninhalte ihrer Mandanten effektiv zu schützen. Im inzwischen siebten BGH-Verfahren konnten die juristisch wohl durchdachten Argumente nun überzeugen.
Von: Rechtsanwältin Anja Heller
Ansprechpartner
zu diesem Thema
Unsere Newsletter
Bleiben Sie informiert
Newsletter 1/2016
Newsletter 3/2015
Newsletter 2/2015
Newsletter 1/2015
Newsletter 2/2014
Newsletter 1/2014