23.10.2014

Rasch Rechtsanwälte: LG Hamburg bekräftigt seine Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes

Das Landgericht (LG) Hamburg verurteilte einen beklagten Anschlussinhaber wegen des Angebots eines Musikalbums in einer Internet-Tauschbörse mit Urteil vom 11.07.2014 (Az.: 308 S 31/13) zur Zahlung von 3.879,80 € an das verletzte Tonträgerunternehmen.

Neben der 10. Zivilkammer des LG Hamburg (Az.: 310 S 11/13), hält auch die 8. Zivilkammer an ihrer Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes für die Bereitstellung eines Musikalbums über eine Internet-Tauschbörse fest und hat diesen in seinem Urteil vom 11.07.2014 (Az.: 308 S 31/13) wie die 10. Zivilkammer auf 2.500,00 € geschätzt. Daneben verurteilte es den Beklagten dazu, der Klägerin deren angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € zu erstatten.
 
Der Beklagte hatte ein aktuelles Musikalbum aus den Longplay-Charts über das „BitTorrent“-Netzwerk im Internet anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten und war von der Tonträgerherstellerin dabei erwischt und verklagt worden.
 
Das Amtsgericht Hamburg hatte in der ersten Instanz den Schaden auf 1.000,00 € geschätzt und den für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei 30.000,00 € gesehen, woraus sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € ergaben.
 
Das Landgericht hielt dem Amtsgericht einleitend vor, dass dieses zu einer eigenen Schätzung des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) gar nicht befugt war, weil die Schadenshöhe zwischen den Parteien nicht streitig war.
 
In einem obiter dictum wies es dann noch mit detaillierter Begründung darauf hin, dass die von der Klägerin für die Berechnung des Schadensersatzes vorgetragenen Anknüpfungstatsachen selbst bei einem Streit über die Schadenshöhe „den geltend gemachten Betrag als einen der Höhe nach angemessenen Mindestschaden erscheinen lassen“. Dabei führte es unter anderem an, dass es bei der Berechnung der Schadenshöhe nach der sogenannten Lizenzanalogie nicht darauf ankomme, ob die Klägerin überhaupt bereit gewesen wäre, einer Nutzung ihrer Rechte für eine Internet-Tauschbörse zuzustimmen. Maßgeblich sei allein, dass das genutzte Recht grundsätzlich kommerzialisierbar sei und von der Klägerin entsprechend ausgewertet werde. Damit folgt das LG Hamburg der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH I ZR 182/04 „Rücktritt des Finanzministers“.
 
Das Gericht bewertete den Streitwert des Unterlassungsanspruchs der Klägerin zudem mit 50.000,00 € und wies dabei darauf hin, dass es sich bei dem über die Tauschbörse angebotenen Musikalbum um ein sehr erfolgreiches Album handelte, das sich im Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch in der Hauptverkaufsphase befand.
 
Die Entscheidung führt die Begründungsdefizite der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts wie auch vergleichbarer Entscheidungen der letzten Zeit vor Augen und ist geeignet, manchen von Zeitmangel geplagten Amtsgerichten eine rechtsdogmatisch sorgfältige Entscheidungsbegründung zu erleichtern.

Von: Rechtsanwalt Christian Braune

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