27.05.2014

RapidShare stellt sein kostenloses Angebot ein

Der File-Hosting-Dienst RapidShare bietet bald nur noch kostenpflichtige Angebote an. Zuvor hat sich der Druck auf RapidShare erhöht, mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den verschärften Prüfpflichten bei Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12).

Der häufig für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken genutzte File-Hosting-Dienst RapidShare, stellt ab dem 01. Juni 2014 sein kostenloses „STANDARD-Angebot“ ein. Dies haben die Betreiber auf Ihrer Website bekannt gegeben.

Erst kürzlich sind dem File-Hosting-Dienst verschärfte Prüfpflichten durch den BGH auferlegt worden, wie Rasch Rechtsanwälte am 17.09.2013 berichteten („GEMA gegen RapidShare: BGH verschärft Haftung von File-Hosting-Diensten bei Urheberrechtsverletzungen“).

RapidShare hat mit der BGH-Entscheidung (Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12) nicht nur urheberrechtswidrige Angebote nach Hinweisen der Rechteinhaber zu sperren. Vielmehr muss der Dienst fortan Linksammlungen auf weitere illegale Inhalte überprüfen. Für Rechteinhaber war diese Recherche bei massenhaften Urheberrechtsverletzungen aufwendig und kostenintensiv. RapidShare ist mit der Entscheidung zumindest ein Teil des Rechercheaufwandes auferlegt worden.

Der File-Hosting-Dienst reagiert nun und bietet seinen Kunden nur noch kostenintensive Optionen zwischen 49,99 € und 99,99 € pro Monat an. Speziell das PREMIUM-Angebot beinhaltet 700 GB Speicherplatz und RapidShare bewirbt darin das Abspeichern von bis zu 233.000 Songs. Nach Ansicht von Rasch Rechtsanwälte bleibt daher abzuwarten, ob diese Vorgehensweise die unerlaubten Nutzungshandlungen gänzlich eindämmen wird.

RapidShare benannte im BGH-Verfahren selbst eine Missbrauchsquote von 5 bis 6 Prozent. Diese Quote entspricht ca. 30.000 Urheberrechtsverletzungen täglich.

Von: Sabrina Brameshuber, LL.B.

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