14.01.2016

OLG München Urteil vom 14.1.2016 Az.: 29 U 2593/15 (Filesharing)

Bei einer Rechtsverletzung müssen Inhaber eines Internetanschlusses - egal ob Familie oder Wohngemeinschaft - alle bekannten Fakten zum verantwortlichen Verletzer darlegen. Wenn sie das nicht tun, haften sie selbst. Das OLG München (Urteil vom 14.1.2016 Az.: 29 U 2593/15) hat die Chance genutzt und sowohl für Inhaber eines Internetanschlusses als auch für die Rechteinhaber neue Klarheit geschaffen.

Rasch Rechtsanwälte hatten für einen führenden Tonträgerhersteller wegen illegalen Filesharings des Musikalbums „Loud“ der Künstlerin Rihanna Schadensersatzansprüche gegen Anschlussinhaber beim Landgericht München geltend gemacht und vom Landgericht zugesprochen bekommen (LG München Urteil vom 1.7.2015 Az.: 37 O 5394/14). Wir berichteten darüber.

Die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten Eheleute war unstreitig. Die Beklagten bestritten jedoch, selbst verantwortlich zu sein. Sie trugen vor, eins ihrer drei volljährigen Kinder habe die Rechtsverletzung begangen. Sie wüssten, wer es war, wollten aber nicht mitteilen, wer.

Umfangreiche Mitteilungspflichten aufgrund der sekundären Darlegungslast

Nach zutreffender Auffassung des OLG München, welches im Berufungsverfahren heute ein Urteil fällte, reicht das nicht aus, der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. In der Pressemitteilung des OLG München vom heutigen Tage heißt es:

Nach diesen Grundsätzen […] sei das Landgericht in dem nun entschiedenen Fall zu Recht von der Täterschaft der Beklagten ausgegangen.

Die Beklagten hätten die Anforderungen der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht erfüllt. Ihnen habe es oblegen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hatten, nach ihrem eigenen Vorbringen also, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte. Sie hätten sich indes geweigert, diese Kenntnis mitzuteilen. Damit hätten sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den - unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten - Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

Da die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien. Diese tatsächliche Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttert. Sie haben sich zwar darauf berufen, dass auch ihre Kinder zum Zeitpunkt der rechtsverletzenden Handlung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, und diese zum Beweis dafür benannt. Sie seien jedoch beweisfällig geblieben, weil sich die als Zeugen benannten Kinder auf ihr ihnen jeweils gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben.


Tatsächliche Vermutung wird wie ein Anscheinsbeweis behandelt

Das Urteil des OLG München räumt auch mit anderen Missverständnissen auf. Es stellt – wie schon in der Entscheidung des BGH vom 15.11.2015 (Az.: I ZR 74/12) zu lesen war – klar, dass die tatsächliche Vermutung der eigenen Verantwortlichkeit auch dann gilt, wenn zwei Inhaber eines Internetanschlusses existieren. Zudem ist –so das OLG München zutreffend – die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers prozessual wie ein Anscheinsbeweis zu handhaben mit der Folge, dass der /die Anschlussinhaber die Tatsachen, die die tatsächliche Vermutung erschüttern können, vom Anschlussinhaber selbst zu beweisen sind.

Verhältnis von sekundärer Darlegungslast und tatsächlicher Vermutung

In einem obiter dictum nimmt das OLG München schließlich ohne Not eine dogmatisch nicht nachvollziehbare Verlagerung der sekundären Darlegungslast vor die tatsächliche Vermutung vor. Das OLG München konstruiert dies auf Grundlage der BGH-Entscheidungen „Tauschbörse III“ und „BearShare“ (BGH Urteil vom 11.6.2015 Az.: I ZR 75/14, Tz. 37 und BGH GRUR 2014, 657, ferner auch: BGH Urteil vom 31.5.2010 Az.: II ZR 30/09, Tz. 26 = BGH NJW 2010, 2506 m.w.Nachw.). Dies lässt sich den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jedoch nicht entnehmen.

Dem BGH ging es in seinen Entscheidungen zu Tauschbörsen erkennbar um Folgendes: Kann der Anschlussinhaber durch Darlegung und Beweis eines möglichen alternativen Geschehensablaufs die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit erschüttern, hat der geschädigte Rechteinhaber im Bereich des Zumutbaren das Recht, vom Anschlussinhaber dargelegt zu bekommen, wie es zu den Rechtsverletzungen hat kommen können, damit er seine Rechte gegen die verantwortliche Person durchsetzen kann.

 

 

Von: Rechtsanwalt Werner Jansen

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